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Rente

News zum Thema Rente

Altersrente, Halbwaisenrente, Witwenrente, Pansionsrente, Frührente, Unterhaltsrecht, (2009-02-19)

Rentnerin bekam 16 000 Euro Nachzahlung
Schlamperei: Bundesversicherungsamt entdeckt bei Stichproben massenhaft falsche Rentenbescheide
14.09.2009 - 11:44 UHR


Schlechte Beratung, Bearbeitungsfehler: Das Bundesversicherungsamt hat massenhaft nicht korrekte Bescheide der gesetzlichen Rentenversicherung entdeckt. Der Prüfbericht: „In sehr vielen Fällen müssen auf Veranlassung des Bundesversicherungsamts hin Renten neu festgestellt werden.“

Aktuell

Rente falsch berechnet: So wehren Sie sich gegen falsche Rentenbescheide!
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Wie erkenne ich, ob meine Rente zu niedrig ist?

Im Bescheid prüfen, ob alle Versicherungszeiten (z. B. Kindererziehung, Arbeitslosigkeit) berücksichtigt wurden. Falls Zeiten fehlen, Nachweise beibringen. Notfalls bei der zuständigen Behörde (z. B. Arbeitsamt) nachfordern. Auf Zahlendreher achten. Rainer Strauch, Chefjurist des VdK-Bayern: „Zahlendreher sind häufige Ursache für falsche Bescheide.“

Insgesamt 450 Rentenakten haben die Prüfer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und bei der Knappschaft-Bahn-See geprüft. Das Ergebnis: viele, viele Fehler!

• Falsche Beratung

„Eine wesentliche Prüferkenntnis war, dass die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Antragsberatung unzureichend beraten“, heißt es im Bericht. So stießen die Prüfer auf den Fall einer vor 1945 geborenen Rentnerin, der die Rentenkasse nicht empfohlen hatte, eine Altersrente für Frauen zu beantragen, obwohl sie dadurch erheblich mehr Altersgelder bekommen hätte.

Das Bundesversicherungsamt veranlasste darauf hin eine Prüfung und fand 8000 ähnliche Fälle. Sämtliche Rentenbescheide wurden überarbeitet. Im Prüfbericht heißt es: „Die Berechtigten können sich im Regelfall über die Erhöhung ihrer monatlichen Rente im zweistelligen Eurobereich und Nachzahlungen, die im drei- bis fünfstelligen Eurobereich liegen, freuen.“

Tausende Frührentner wurden offenbar nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine sogenannte „flexible Altersrente“ zu beantragen, obwohl sie dadurch mehr Geld bekommen könnten. Das Versicherungsamt verlangt die Überprüfung von Zehntausenden Fällen!

Bei zwei Frauen hatten die Rententräger Beitragsnachzahlungen nicht korrekt berücksichtigt. Bei einer Rentnerin führte die Überprüfung zu 270 Euro mehr Monatsrente. Sie bekam 16 000 Euro Nachzahlung. Hunderte ähnliche Fälle werden jetzt überprüft.

• Bearbeitungsfehler

Häufig übersehen die Rentensachbearbeiter trotz vorliegender Nachweise, dass auch nach dem Eintritt der Frührente noch Rentenbeiträge gezahlt wurden (z. B. für einen Nebenjob). Deshalb bekommen viele ab 65 zu wenig Altersrente. Das Bundesversicherungsamt verlangt jetzt eine Überprüfung aller ähnlichen Fälle.

• Versicherungszeiten

Als „Fehlerschwerpunkt“ bezeichnet der Prüfbericht die falsche Zuordnung von Ausbildungszeiten und späteren Berufszeiten. Der Prüfbericht: „Aufgrund der hohen Beanstandungsquote sind die Rentenversicherungsträger gefordert, ihre Qualitätsstandards deutlich zu erhöhen.“




Wie eben auf SAT1 zu sehen war hat die Stiftung Warentest bei der Bundesversicherungsanstalt die Rentenberater ausführlich getestet.

Das Ergebnis war mehr als niederschmetternd!

Der Bürger hat gesetzlichen Anspruch auf Auskunft bei der Bundesversicherungsanstalt. Die Stiftung Warentest hat nun Stichproben gemacht und ca. 20 Beratungsstellen getestet.

Einige der Berater hatten keinen blassen Schimmer als die Nachfrage zur Besteuerung der Rente kam oder gaben falsche Auskunft. Ebenso konnten einige nicht den Unterschied zwischen Rürup und Riester Rente erklären.

Auch bei der Nachfrage zum Rentensplitting gab es keinen umfassenden richtigen Auskünften.

Die Stiftung Warentest empfiehlt allen die sich Rat bei der Bundesversicherungsanstalt holen, das Gespräch zu protokollieren und unterschreiben zu lassen, um bei Falschberatung dies auch nachweisen zu können.

Vermögensschaden in Höhe von 69.822,40 EURO ...
Dieser Schaden wäre Frau Zehe entstanden, wenn ihr damaliger Rentenbescheid auf Hinterbliebenenrente nicht geprüft worden wäre.


Leider gibt es zu den absoluten Zahlen "fehlerhafter Rentenbescheide" keine öffentlich
zugänglichen Statistiken!

Dass fehlerhafte Rentenbescheide keine Ausnahmen sind, bestätigt der unabhängige Rentenexperte Rolf Ponzelet (ehemaliger Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater e. V.).

Herr Ponzelet sagt: "Nach meinen beruflichen Erfahrungen ist zirka jeder dritte Rentenbescheid, der auf meinem Tisch landet, fehlerhaft. Es ist daher unbedingt erforderlich, jeden Rentenbescheid intensiv zu prüfen."

Herr Ponzelet führt weiter aus: "Fast die Hälfte aller Widerspruchsverfahren endet zugunsten der Versicherten. Rund ein Drittel der Bescheide werden hierbei bereits von der Verwaltung geändert, ohne dass ein Widerspruchsausschuss tagt. Vom Rest gehen viele Verfahren zu den Sozialgerichten, sodass die Gesamtzahl der erfolgreichen Widersprüche mit zirka 50% geschätzt werden kann."

Zehntausende Rentner bekommen zu wenig Geld (FOCUS berichtet)
(26.11.2009)

Manche werden falsch beraten, anderen fehlen Berufsjahre auf dem Rentenkonto: Bei der Berechnung der Renten in Deutschland liegt offenbar vieles im Argen. Teils fehlen fünfstellige Beträge.

Nicht jeder Rentner erhält die Summe, die ihm zusteht.

Zehntausende Rentner bekommen wegen fehlerhafter Rentenbescheide möglicherweise zu niedrige Renten. Das berichtet die „Bild“-Zeitung unter Berufung auf Prüfergebnisse des Bundesversicherungsamtes, die jetzt im Tätigkeitsbericht der Behörde veröffentlicht wurden. Danach rügten die Prüfer vor allem mangelhafte Beratungen von Versicherten und Bearbeitungsfehler bei den Rentenkassen.

 

Dem Bericht zufolge hat das Bundesversicherungsamt im Vorjahr 450 Rentenakten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geprüft und festgestellt, dass viele Rentner zu wenig Geld bekamen. „In sehr vielen Fällen müssen auf Veranlassung des Bundesversicherungsamtes hin Renten neu festgestellt werden“, zitiert das Blatt aus dem Papier. Eine wesentliche Prüferkenntnis sei die unzutreffende Antragsberatung gewesen. So seien die Prüfer auf den Fall einer vor 1945 geborenen Rentnerin gestoßen, der die Rentenkasse nicht empfohlen hatte, eine Altersrente für Frauen zu beantragen, obwohl sie dadurch erheblich mehr Altersgelder bekommen hätte.

Es geht nicht nur um Peanuts

Das Bundesversicherungsamt veranlasste den Angaben zufolge daraufhin eine Prüfung und fand 8000 ähnliche Fälle. Sämtliche Rentenbescheide wären in der Folge überarbeitet worden. Im Prüfbericht heiße es: „Die Berechtigten können sich im Regelfall über die Erhöhung ihrer monatlichen Rente im zweistelligen Euro-Bereich und Nachzahlungen, die im drei- bis fünfstelligen Euro-Bereich liegen, freuen.“

Tausende Frührentner wurden offenbar nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine sogenannte „flexible Altersrente“ zu beantragen, obwohl sie dadurch mehr Geld bekommen könnten. Das Versicherungsamt verlangt der Zeitung zufolge deshalb die Überprüfung von Zehntausenden Fällen. Häufig übersähen die Rentensachbearbeiter dem Bericht zufolge trotz vorliegender Nachweise, dass auch nach dem Eintritt der Frührente noch Rentenbeiträge gezahlt wurden. Deshalb bekommen viele ab 65 zu wenig Altersrente.

Falsche Rentenberechnung der BfA

Im Datenzentrum der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) muss alles funktionieren. Davon sind Millionen Rentner abhängig. Aber was geschieht, wenn doch mal ein Fehler passiert? Vor fünf Jahren passierte so ein Fehler. Bei der heute 77-jährigen Johanna P. Damals teilte ihr die BfA mit, dass ihre Rente erhöht wird. Johanna P. freute sich über diese gute Nachricht. Sie kam beim Lesen des Briefes gar nicht auf den Gedanken, dass da etwas nicht stimmen könnte.

Die Rentenerhöhung basierte jedoch auf einem Fehler der BfA. Deshalb fordert die Behörde jetzt rund 3.900 Euro zurück. Das ist die Rente von fast einem halben Jahr. Johanna P. fühlt sich so sehr unter Druck gesetzt, dass sie von ihren Rücklagen fast 1.000 Euro an die BfA überweist. Verstehen kann sie aber nicht, warum es vier Jahre dauerte, bis der Fehler von der BfA entdeckt wurde. Bei der BfA dagegen versteht man nicht, warum Johanna P. den Fehler nicht erkannt hat.
Das Juristendeutsch falsch verstanden

Rainer Helbing von der BfA sagt: "In juristischer Betrachtung kann es immer nur auf den Durchschnittsmenschen ankommen. Den verständigen, in Deutschland lebenden Menschen, der sich mit sehr komplizierten Gesetzen auskennen muss, um dieses Leben in einem hochindustrialisierten Staat meistern zu können. Und da wird es vorausgesetzt, dass man es erkennen kann."

Erkennen sollte Johanna P. den Fehler an diesem Satz im BfA-Bescheid vor fünf Jahren: "Die Rente wird neu berechnet, weil sich das Krankenversicherungsverhältnis geändert hat ..." Daran angehangen waren zwei weitere Seiten Juristendeutsch, die sie hätte verstehen sollen. Johanna P. hatte es nicht verstanden.
Die Rückvergütung

Berater und Fachanwälte für Rentenrecht haben viele Mandanten, die solche BfA-Bescheide nicht verstehen. 325 Euro pro Monat will die BfA zunächst von Johanna P. zurück haben. Und das bei knapp 800 Euro Rente monatlich. Schon jetzt muss sie sparsam leben. Sie schildert der BfA ihre Situation, die daraufhin die Rate verringert – um sage und schreibe 30 Euro auf monatlich 290. Die Behörde sieht sich im Recht. Schließlich hätte Frau P. ja damals nachfragen können, warum sie mehr Geld bekommt. Dann wäre der Fehler eher aufgefallen.
Nachdem Johanna P. der BfA noch einmal detailliert ihre Lage darstellt, lässt ihr die Behörde länger Zeit. 100 Euro monatlich sind es jetzt, das aber noch 26 Monate lang. Ein kleiner Betrag für die BfA, eine Menge Geld für die Rentnerin. 100 Euro, davon kauft sie Lebensmittel für zwei Wochen. Demnächst muss es für länger reichen.

Wer ist schuld an der falschen Rentenberechnung?

Erst kürzlich berichtete die Umschau, dass die Berliner Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) seit Jahren viele Ostrenten falsch berechnet. Betroffen davon sind Rentner, die einen Anspruch auf Zusatz- und Sonderversorgungen haben und bis Ende 1991 in den Ruhestand gegangen sind. Anstatt bei der Ermittlung der Renten die tatsächlichen Verdienste der vergangenen Jahrzehnte zugrundezulegen, wurde aber bei der BfA mit gekürzten Jahresverdiensten gearbeitet. Die so berechneten Renten fielen dann auch entsprechend geringer aus. Manche Betroffene müssen dadurch monatlich auf mehrere hundert Euro verzichten.
Falsche Daten, falsche Renten, kein Handlungsbedarf

Der Grund dafür liegt in den fehlerhaften Datensätzen, mit denen die Renten elektronisch ermittelt werden. Inzwischen sind jedoch viele Betroffene auf diesen Fehler aufmerksam geworden, und auch in der BfA sind die falschen Berechungen bekannt. Doch anstatt die falsch berechneten Renten neu zu berechnen, wählt die Bundesanstalt einen anderen Weg: Eine korrigierte Rente gewährt sie nur denen, die Widerspruch gegen ihren Rentenbescheid einlegen. Auch die falschen Datensätze werden nicht ausgetauscht, obwohl die korrekten Versionen beim Versorgungsträger im Berliner Osten liegen, der ebenfalls zur BfA gehört.

Alles im Sinne des Gesetzes?
Viele Betroffene sehen in dieser Praxis einen klaren Rechtsbruch. Die Umschau ist der Sache nachgegangen. Sie wollte wissen, warum die BfA einfach falsche Rentenbescheide ausgeben darf, obwohl der Fehler klar ist. Und sie wollte eine Stelle finden, die die Anstalt zur korrekten Berechung der Renten zwingen kann. Doch bisherige Anfragen an das Bundesversicherungsamt (BVA) und das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung führen immer zur gleichen Antwort: Man könne nichts unternehmen, da die BfA die Renten im Sinne des Gesetzes berechnet.

Das Gesetz und seine Begründung
Das Gesetz, nachdem die BfA gehandelt haben soll, steht im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dieses Buch enthält die Regelungen für die gesetzliche Rentenversicherung. In Paragraf 307 b steht hier eindeutig, dass für die Neuberechung der Rente "die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen" zugrunde gelegt werden muss. Die Berechnungspraxis der BfA scheint mit diesem Gesetz nicht vereinbar.
Wieso sieht die BfA sich dennoch in ihrer Praxis bestätigt? In der Bundesanstalt beruft man sich auf die amtliche Begründung des Gesetzes in der Bundesdrucksache 14/5604. Darin heißt es:

"Die vorhandenen Daten sind grundsätzlich maschinell zu verarbeiten, so dass die Rentenversicherungsträger die Neuberechnung ohne Einschaltung der Sachbearbeitung vornehmen können. "

So tun als wäre nichts
Weil der Gesetzgeber mit dieser Formulierung auf eine schnelle Berechnung drängt, sieht sich die BfA in ihrer Vorgehensweise gerechtfertigt. Würden alle Renten korrekt neu berechnet, würde dies zuviel Zeit in Anspruch nehmen und damit der Weisung zur schnellen Bearbeitung widersprechen. Auch für den Transfer der korrekten Datensätze wäre ein Zeitaufwand nötig, der der BfA nicht gerechtfertigt scheint. Stattdessen tut man weiterhin so, als wären die falschen Rentenbescheide korrekt. Nur wenn die Betroffenen selbst aktiv werden und eine Neuberechnung einfordern, bekommen sie einen korrigierten Rentenbescheid.

Unverständnis bei Experten und Parlamentariern
Diese Praxis stößt auch beim Verwaltungsrechtler Prof. Detlev Merten auf Unverständnis. Er sieht in dem Gesetzeswortlaut keine Rechtfertigung der maschinellen Fehlberechnung. Auch Parlamentarier teilen diese Meinung. Aus diesem Grund hat sich die PDS-Abgeordnete Monika Balt schon vor Jahren mit einer Beschwerde an den damaligen Bundesarbeitsminister Riester gewandt. Ohne Erfolg. Die CDU-Abgeordnete Monika Michalk sieht ebenfalls einen Widerspruch zwischen Gesetz und Berechnungspraxis, der zu einer ungerechten Behandlung der Betroffenen führt. Die Verantwortung liegt somit bei der BfA, die gegen den Willen des Gesetzgebers die Renten falsch berechnet. Deckung erhält sie dabei von ihrer Aufsichtbehörde, dem heutigen Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit. Und so wundert es kaum, dass an dieser Stelle niemand Stellung nehmen will, weil man keinen Handlungsbedarf sehe. Auch der Ex-Minister Riester lässt der Umschau nur mitteilen, dass er dazu nichts zu sagen habe.

Hoffnung durch das Parlament
Dennoch blieb die Berichterstattung der Umschau nicht ohne Erfolg: Aufgrund eines Beitrags des MDR-Magazins will der FDP-Abgeordnete Klaus Haupt eine parlamentarische Initiative starten und auf diesem Weg eine Neuberechung durchsetzen. Vielleicht hat er mit seiner Forderung Erfolg.

BGH-Urteil: Unterhaltspflichtige müssen mehr zahlen
Nachricht zum Thema Unterhaltsrecht vom 02.05.2009 um 13:22 Uhr (Autor: pr)
VGW 870

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass von ihrer Familie getrennt lebende Personen von jetzt an mehr Unterhalt für Kleinkinder zahlen müssen (AZ.: XII ZR 65/07).

Zur Begründung führten die Richter an, dass die Kosten für den Kindergartenplatz nicht im nach der Düsseldorfer Tabelle berechneten üblichen Unterhalt enthalten seien. Folglich müssten die anfallenden Beiträge für den Kindergarten zusätzlich gezahlt werden.

Das Gericht betonte jedoch, dass die Unterhaltspflichtigen nicht die gesamten Kosten alleine tragen müssen. Vielmehr sollen die Kindergartenkosten nach den Einkommensverhältnissen der Eltern aufgeteilt werden. Wenn also beispielsweise die Mutter des Kleinkindes im Vergleich zum Kindesvater ein geringes Einkommen aufweist, muss dieser einen entsprechend höheren Anteil tragen.

Mit diesem Urteil ändert der BGH nunmehr seine gängige Rechtsprechung, denn bisher wurde Kindern für einen Halbtagsplatz im Regelkindergarten kein zusätzlicher Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil zugestanden. Diese Änderung erklärten die Richter damit, dass etwa Sozialhilfeempfänger in der Regel den Kindergarten auch nicht bezahlen müssen. Deswegen beinhalte das gewährte Existenzminimum nicht die Kosten für den Kindergarten. Weil sich aber der Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle ebenfalls am Existenzminimum orientiere, sei hier auch kein Anteil für den Kindergarten enthalten. Somit stünde dem Kind ein Mehrbedarf zu, der zusätzlich vom Unterhaltspflichtigen gedeckt werden müsse.

Zu beachten ist ferner, dass diese Entscheidung des BGH nicht ausschließlich Auswirkungen auf zukünftige Sachverhalte hat. Auch rückwirkend können vom unterhaltspflichtigen Elternteil Nachzahlungen für Kindergartenkosten gefordert werden.

Wer ist schuld an der falschen Rentenberechnung?

Erst kürzlich berichtete die Umschau, dass die Berliner Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) seit Jahren viele Ostrenten falsch berechnet. Betroffen davon sind Rentner, die einen Anspruch auf Zusatz- und Sonderversorgungen haben und bis Ende 1991 in den Ruhestand gegangen sind. Anstatt bei der Ermittlung der Renten die tatsächlichen Verdienste der vergangenen Jahrzehnte zugrunde zu legen, wurde aber bei der BfA mit gekürzten Jahresverdiensten gearbeitet. Die so berechneten Renten fielen dann auch entsprechend geringer aus. Manche Betroffene müssen dadurch monatlich auf mehrere hundert Euro verzichten.
Falsche Daten, falsche Renten, kein Handlungsbedarf

Der Grund dafür liegt in den fehlerhaften Datensätzen, mit denen die Renten elektronisch ermittelt werden. Inzwischen sind jedoch viele Betroffene auf diesen Fehler aufmerksam geworden, und auch in der BfA sind die falschen Berechnungen bekannt. Doch anstatt die falsch berechneten Renten neu zu berechnen, wählt die Bundesanstalt einen anderen Weg: Eine korrigierte Rente gewährt sie nur denen, die Widerspruch gegen ihren Rentenbescheid einlegen. Auch die falschen Datensätze werden nicht ausgetauscht, obwohl die korrekten Versionen beim Versorgungsträger im Berliner Osten liegen, der ebenfalls zur BfA gehört.

Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland steuerlich absetzbar?
Nachricht zum Thema Unterhaltsrecht vom 22.04.2009 um 14:32 Uhr (Autor: pr)
VGW 837

Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland können nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steurlich abgesetzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg hervor (Az.: 13 K 13009/08).

Im konkreten Fall setzte ein zweifacher Vater die Unterhaltszahlungen an seine in Bosnien-Herzegowina bei seiner Ehefrau lebenden Kinder als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung an. Allerdings lehnte das zuständige Finanzamt die Anerkennung der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung ab, weil vom Ehemann kein Nachweis darüber erbracht wurde, dass die Ehefrau an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.

Das Gericht kam zu der Überzueugung, dass das Vorgehen des Finanzamts rechtmäßig war. Unterhaltszahlungen an Angehörige im Ausland seien lediglich dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn nachgewiesen wird, dass die unterstützte Person außerstande ist, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Da im vorliegenden Fall kein derartiger Nachweis erbracht wurde, sei die Ablehnung des Abzugs der Unterhaltszahlungen gesetzeskonform gewesen.

Studiengebühren in NRW verstoßen nicht gegen das Grundgesetz
Nachricht zum Thema BAföG vom 02.05.2009 um 13:20 Uhr (Autor: pr)
VGW 868

Studenten der Universität Paderborn sind mit ihrer Klage gegen die allgemeinen Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen vor dem Bundesverwaltungsgericht gescheitert.

Die Leipziger Richter stellten mit Urteil vom 29.04.2009 fest, dass die Studiengebühren nicht gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der freien Berufs- und Studienwahl verstoßen (Az.: BVerwG 6 C 16.08).

Entscheidend für die Verfassungsmäßigkeit sei, dass Nordrhein-Westfalen der abschreckenden Wirkung allgemeiner Studiengebüren entgegengesteuert habe, indem Studenten aus einkommensschwachen Familien verzinsliche Darlehen zur Finanzierung der Gebühren erhalten könnten.

Die klagenden Studenten hatten sich unter anderem auf den UN-Sozialpakt berufen, in dem von einer Unentgeltlichkeit des Hochschulstudiums die Rede ist. Das Gericht vertrat jedoch die Ansicht, dass lediglich „hinreichend sicher“ verhindert werden müsse, dass die Abgabenerhebung zu „unüberwindlichen sozialen Barrieren für die Aufnahme oder die Weiterführung eines Studiums bzw. zu einer sozialen Unverträglichkeit“ führe.

Der Vorsitzende Richter Franz Bardenhewer drückte allerdings sein Missfallen über die Gefahr einer Verschuldung durch Studienkredite aus. Es sei zu kritisieren, dass sich durch Zinsen und Zinseszinsen „eine nicht unerhebliche Schuldenlast“ auftürmen könne.

Grundsätzlich gilt im Rentenrecht, dass Rentenbescheide aufzuheben sind, wenn sie falsch sind. In der Praxis des Profis ist die Fahndung nach Fehlern in Rentenbescheiden alltäglich. Hier werden oft Fehler gefunden, die dann zur allerdings in der Regel zeitlich begrenzten rückwirkenden Neufeststellung der Rente führen. Es kann hier zu ganz beträchtlichen Nachzahlungen kommen. Man sollte sich nicht scheuen, selbst uralte Rentenbescheide prüfen zu lassen. Der Hunter Rechnungsprüfung GmbH kann in der Regel Fehler schnell erkennen. Gerade bei Erwerbsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrenten mit langer Zurechnungszeit oder anderen beitragsfreien oder beitragsgeminderten Zeiten können sich Unterschiede von mehreren Hundert Euro Rente monatlich ergeben!

ACHTUNG: Es kann bis zu 4 Jahren nachgezahlt werden!!!

D.h. sollte es sich nur um eine Verrechnung von z.B. 100 € handeln ergibt das allein schon eine Nachzahlung von 4.800,- €!!!


Rentenversicherungsträger berechnen wissentlich Renten zu gering zurück

“Ist unser Rechtsstaat so langsam am Ende?“ Diese Frage stellen sich immer mehr Bürger, die von ihrem Rentenversicherungsträger um Millionen von Euro geprellt wurden. Jeder dritte Rentenbescheid weist Fehler auf, 29 von 100 Beratungen durch die BfA sind fehlerhaft. Skandalöse Abzocke oder nur Falschmeldungen durch die Presse, wie es die Rententräger lasch formulieren? Oder noch schlimmer: Die Versicherten selbst würden nicht mehr konstruktiv an der Rentenberechnung mitarbeiten?

Doch Statistiken lügen nicht (immer). 87 Prozent aller Invalidenrenten werden durch die BfA willkürlich entschieden, das Personal ist komplett überfordert, über 250.000 Widersprüche (dabei stieg die Zahl der Klagen im Vergleich zum Vorjahr um 8,5%), in vielen Fällen wird sogar bewusst „gemogelt“, um Rentenbeiträge zu sparen. Wird die Rente nämlich nur um 30 Euro pro Monat falsch berechnet, erschleicht sich die BfA bei 23,5 Millionen Ruhe-ständlern satte 3,2 Milliarden Euro.

Weiteres Beispiel: „Post stellt 40.000 falsche Rentenbescheide aus. 40.000 Rentner haben durch einen Fehler der Deutschen Post AG falsche Rentenbescheide bekommen. Ein Post-Sprecher bestätigte einen Zeitungsbericht, wonach die monatliche Rente irrtümlich zu niedrig angegeben war“. Doch nur den wenigsten Rentnern ist dieser !Irrtum“ aufgefallen. Werden diese und andere Fehler nicht erkannt, können für die Betroffenen Vermögens-schäden in Höhe von mehreren zehn- bis hunderttausend Euro entstehen.

Regulierungswut, Machtmissbrauch, Steuerverschwendung, Korruption, Regulie-rungsstaat, Wahlbetrug, Rentenbetrug

So hat bspw. die BfA über das ganze Jahr 2000 hinweg Datensätze für rund 500.000 Arbeitslose nicht richtig abgespeichert. Was bedeutet: Sämtliche Stammdaten sind ver-schwunden. Dies musste selbst der Sprecher der BfA, Rainer Helbing, einräumen. Die Daten wurden zuerst gelöscht, dann anschließend gesichert.

Rentenbetrug auch durch die privaten Rentenversicherer: Diese kürzen illegal einfach die Rentenleistung wegen längerer Lebenserwartung. Betroffen sind vor allem Leute, die zwischen 1994 und 1995 eine Rentenversicherung abgeschlossen haben. Wer bspw. 100.000 Mark in eine private Rentenversicherung als Einmalbetrag bei der Alten Leipziger abschloss, dem wurden die angeblich versprochenen monatlichen 851 Euro um 90 Euro monatlich gekürzt. Angeblich wegen veralteter Sterbetafeln. Doch eine solche Aussage ist völliger Unsinn!

Monatliche Privatrenten setzen sich nämlich aus zwei Teilen zusammen: dem garantierten Anteil, der lebenslang gezahlt wird (im Beispielfall 643 Euro) und dem sogenannten Über-schussanteil (208 Euro). Die Höhe des Überschussanteils ist nicht garantiert, sondern hängt von den erwirtschafteten Gewinnen der Versicherungsgesellschaft ab. Doch gerade diese gilt auch dann, wenn die allgemeine Lebenserwartung stärker steigt als von der Ver-sicherung angenommen! In diesem Zusammenhang versprachen die meisten Versicherer wesentlich überhöhte Überschüsse für Verträge, die zwischen Oktober 1994 und Dezember 1995 abgeschlossen wurden – und dies, obwohl sie wussten, dass die Sterbetafeln veraltet waren.

In diesem Fall sollten Versicherte ihre Versicherung bitten, sie aus dem Versicherungs-vertrag zu entlassen. Sie haben dazu nicht nur das Recht dazu, sondern erhalten auch ihre versprochenen Leistungen zuzüglich Zinsen zurück (OLG Koblenz, Az. 10 U 1342/99, OLG Düsseldorf, Az. 4 U 139/99).

Alarmzeichen erkennen und handeln zurück

Kaum jemand interessiert sich im Alter zwischen 20 und 25 dafür, wie viel Rente er später einmal bekommen wird. Wer jedoch nicht selber aufpasst, der hat am Ende das Nach-sehen, denn auch nach Schätzungen von Rentenberatern und Versicherungen wird jede dritte Rente falsch berechnet. Von daher muss jeder selber den verschiedenen Versiche-rungsträgern (z. B. BfA, LVA, Knappschaft) auf die Finger schauen.

Die meisten Versicherungsträger könnten mehr bezahlen, aber sie tun es nicht. Denn das System hat Lücken. Denn legt man in diesem System nur eine - sehr niedrig angesetzte - Fehlerquote von nur 3 Prozent zu Grunde, können auf diesem Wege rund 5 Milliarden Euro eingespart werden - aufgrund von falschen Rentenberechnungen. Seit dem 1.1.99 haben rund 23,5 Millionen Bundesbürger einen Anspruch auf Alters-, Hinterbliebenen-, Waisen-, Halbwaisen- oder Erwerbsunfähigkeitsrente. Demgegenüber steht eine monatliche Aus-zahlung in Höhe von ca. 14 Milliarden Euro. Rund 7,5 Millionen Rentner bekommen schon heute zu wenig Geld gezahlt.

Die Ursachen für dieses Dilemma sind fast ausschließlich falsche oder fehlende Daten sowie eine Vielzahl von Ungenauigkeiten. Die Hauptfehlerquellen stellen aber vor allem die Meldungen der Firmen dar, in denen sie den Rentenversicherungen jährlich Einkommen und Beiträge ihrer Mitarbeiter nennen. Diese Jahresmeldungen werden oftmals nicht nur falsch erfasst, sondern durchaus auch einmal ganz vergessen. Bei einem Durchschnitts-verdiener hat diese „Kleinigkeit“ bereits verheerende Folgen: nämlich jeden Monat 23,50 Euro weniger an Rente.

Zu diesen unternehmens- bzw. behördeninternen Fehler gesellen sich dann auch noch die persönlichen Fehler durch den Versicherten selbst hinzu. Dies ist bspw. bei allen Schul- und Studienzeiten der Fall, denn diese müssen vom Versicherten selbst beantragt werden. Zeiten werden ab dem 16. Geburtstag bei der Rente berücksichtigt. Der Versicherte selbst kann hierbei maximal drei Jahre geltend machen. Tut er das nicht, bedeutet das einen monatlichen Rentenverlust in Höhe von ca. 50 Euro.

Eine weitere Problematik stellen die sog. Zahlendreher dar (statt einem Einkommen von 41.000 Euro werden lediglich 14.000 Euro verbucht). Auch in diesem Falle fehlen dem Versicherten Teile seines Rentenanspruchs. Schon allein diese Beispiele bedeuten für einen Versicherten: Zwischen dem 65. und dem 80. Lebensjahr muss ein Rentenverlust in Höhe von 12.500 Euro hingenommen werden. Aus diesem Grund sollte jeder Versicherte seinen Versicherungsverlauf (Kontoauszug) alle 5 Jahre von der Rentenversicherung anfordern und nachprüfen. Beweise, dass falsche Daten gespeichert wurden, muss jeder selbst erbringen.

Fehlerhafte Daten werden aufgrund eines angeforderten Beitragsberichtigungs-Formblattes berichtigt, z. B. durch Kopien von Meldungen des Arbeitgebers an die Versicherung sowie Gehaltsbescheinigungen, Arbeitsverträge, Zeugnisse. Diese Unterlagen bewahren die Fir-men allerdings nur 10 Jahre auf.

Achten Sie darauf, dass alle Ersatzzeiten berücksichtigt wurden zurück

Vollwertige Zeiten sind sog. Ersatzzeiten.
Dies sind Zeiten, bei denen der Versicherte aus sozialpolitischen Gründen in vollem Maß wie ein Beitragszahler behandelt werden muss. Die wichtigsten Ersatzzeiten sind

• Zeiten des Kriegsdienstes,

• des Reichsarbeitsdienstes,

• Zeiten der Internierung und Verschleppung,

• Zeiten der Freiheitsbeschränkung und des Freiheitsentzugs Verfolgter des Natio-nalsozialismus,

• Zeiten der Freiheitsentziehung in der früheren DDR, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist,

• Zeiten der Flucht, Vertreibung, Umsiedlung oder Aussiedlung,

• Zeiten der Kriegsgefangenschaft

sowie an diese Zeiten anschließende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit.

Ersatzzeiten zählen sowohl bei sämtlichen Wartezeiten als auch bei der Rentenberechnung als voll­wertige Beitragszeiten. Sie sind erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres des Versicherten anrechenbar und können höchstens bis zum 31. Dezember 1991 berück-sichtigt werden.

Die BfA verweigert zudem bewusst die so genannte „Intelligenzrente“ der DDR. Betroffen sind Zehntausende Ingenieure und Techniker, die früher in volkseigenen Produktionsbetrie-ben tätig waren. Dabei ist die Anerkennung der DDR-Intelligenzrente nicht einmal mehr von einer Urkunde abhängig, sondern lediglich von der Zugehörigkeit zu bestimmten Berufs-gruppen in verschiedenen Betrieben und Einrichtungen der DDR. Diese Rente führt aber nach bundesdeutschem Recht zur Anerkennung höherer Verdienste bei der Rentenberech-nung und damit zu höheren Bezügen innerhalb der gesetzlichen Rente. Eine komplette Neuberechnung gibt es allerdings nur bei Widerspruch.

In vielen Fällen nimmt die BfA bei den ehemaligen DDR-Rentnern nur die gekürzten Jahresverdienste, wodurch zahlreiche Renten geringer ausfallen als bei einer korrekten Berechnung. Pensionäre, die gegen diese fehlerhaften Neuberechnungen Widerspruch einlegten, bekamen innerhalb kürzester Zeit einen korrekt erstellten Bescheid und damit auch eine höhere Monatsrente. Eine Korrektur aller fehlerhaften Bescheide von Amts we-gen hat die BfA nicht veranlasst, obwohl die korrekten Versionen beim Versorgungsträger im Berliner Osten liegen, der ebenfalls zur BfA gehört!

Weiter steht in § 307 b SGB VI, dass immer die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeits-einkommen zugrunde gelegt werden muss. Diese Berechnungspraxis ist allerdings für die BfA nicht vereinbar. Statt dessen tut man so, als wären die falschen Rentenbescheide korrekt. Dadurch berechnet die BfA gegen den Willen des Gesetzgebers die Renten ab-sichtlich falsch anstatt Schaden vom Versicherten abzuwenden, was ihre eigentliche Aufgabe wäre.

So überprüfen Sie den Versicherungsverlauf

• Vergleichen Sie Anlage 16 Ihres Rentenbescheides (Überführungsbescheid des Trä-gers). Dort werden alle für die persönlichen Entgeltpunkte nötigen Verdienstsummen nach Jahren geordnet aufgelistet. Unter der Rubrik „Nachgewiesene Zeiten“ wird Ihr Verdienst aufgelistet. Ist dieser Bruttoverdienst auf dem Überführungsbescheid höher als auf Anlage 16, ist Ihre Rente falsch berechnet.

• Stimmen die Versicherungszeiten? Mitunter werden vom Rentenversicherungsträger ganze Jahre vergessen! Deshalb sollten Sie jede Buchung mit Ihren Unterlagen ver-gleichen.

• Stimmen die eingetragenen Arbeitsverdienste (sowohl in Ihren Unterlagen vom Arbeit-geber als auch die Angaben des Versicherungsträgers)?

• Sind Ihre Beiträge richtig als Pflichtbeiträge oder als freiwillige Beiträge vermerkt?

• Seit 1977 werden freiwillige Beiträge in den entsprechenden Arbeitsverdienst umge-rechnet. Zur Überprüfung: Multiplizieren Sie den jeweiligen Jahresarbeitsverdienst mit 100, und teilen Sie die Zahl durch den Beitragssatz des betreffenden Jahres.

• Sind alle Anrechnungszeiten (Ausbildung, Krankheit, Arbeitslosigkeit), Ersatzzeiten, Kindererziehungszeiten, Rentenbezugszeiten registriert?

• Sind alle Zeiten registriert, die Sie bei einem anderen Rentenversicherungsträger versi-chert haben?

• Für alle, die vor 1992 zusätzlich Beitrag gezahlt haben: Sind alle Zeiten dieser Höher-versicherung verbucht?

• Für alle, die vor dem 1.3.1957 ihre Berufsausbildung hatten: Sind Zeiten dieser versi-cherungsfreien Lehrzeit gebucht?

• Für alle Referendare, Beamte auf Probe und Soldaten, die nicht ins Beamtenverhältnis übernommen wurden: Sind Sie vom Dienstherrn korrekt nachversichert worden?

Soweit „Intelligenzrenten-„Berechtigte eine Vergleichsberechnung erhalten haben (gem. § 307b SGB VI), sollte geprüft werden, ob die letzten 20 Berufsjahre richtig und ungekürzt dokumentiert sind, ob die Einkünfte dieser Zeit exakt aufgenommen wurden und ob die Gesamtheit der versicherten Monate stimmt (z.B. bei 49 Jahren = 588 Monate). Soweit frühere Rentenbescheide mit Widerspruch oder Klage angefochten wurden und die Widersprüche noch keine Bestandskraft haben, muss die Berechnung frühestens vom 01.07.1990 an erfolgen.

Gleiches gilt für die sog. Entgelt- und Feststellungsbescheide (Überführungsbescheide). Sind Bescheide noch nicht bestandskräftig geworden, weil sie nicht angefochten wurden, sollten die in der BRD erhaltenen Rentenbescheide nach § 44 SGB X rückwirkend be-rechnet und Nachzahlung beantragt werden. Ist der Rentenberechtigte verstorben, haben die Rentennachfolger (Ehegatte, Kinder, andere Erben) das Recht, das vom Versicherten begonnene Verfahren weiterzuführen. In diesem Fall muss eine Nachberechnung und Nachzahlung für die Zeit bis zum Tode des Berechtigten erfolgen.

Spezielle Auskünfte für Ostrentner zurück

• Für generelle Rentenprobleme (auch Zusatzversorgung):

Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde (GBM)

Siegfriedstr. 64, 10365 Berlin, Tel.: 0 30/5 57 83 97

• Für spezielle Rentenprobleme von Frauen:

Demokratischer Frauenbund, Hochlandstr. 68, 12589 Berlin,

Tel.: 0 30/6 48 04 98

• Für Rentenprobleme bei der Deutschen Reichsbahn:

Gewerkschaft der Eisenbahner (GdED), Bezirk Berlin/Brandenburg

Storkower Str. 101 a, 10407 Berlin, Tel.: 0 30/42 43 91-0 (nur dienstags)

• Für Probleme mit Sonderversorgung NVA, VP, Zoll, Stasi: Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und der Zollverwaltung (ISOR) Franz-Mehring-Platz 1, 10243 Berlin, Tel.: 0 30/58 31 43 15

• Für Rentenprobleme von Ex-NVA-Berufssoldaten und in die Bundeswehr/Bundesgrenzschutz übernommener Berufssoldaten: Deutscher Bundeswehr-Verband, Südstr. 123, 53175 Bonn, Tel.: 02 28/38 23-0

• Bahnversicherungsanstalt, Karlstr. 4-6, 60329 Frankfurt/Main, Tel.: 0 69/2 65-0

• Seekasse, Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg, Tel.: 0 40/3 61 37-0

• Bundesknappschaft, Pieperstr. 14-28, 44789 Bochum, Tel.: 02 34/3 04-52 05

• Sachsen: Salzstr. 1, 01738 Klingenberg, Tel.: 035202-57600

• Sachsen-Anhalt: Mittagstr. 16, Magdeburg, Tel.: 0391-255460

• Berlin-Brandeburg, Berliner Str. 50a, 14797 Damsdorf, Tel.: 03382-73180

• Thüringen: Sorbenweg 3-4, Erfurt, Tel.: 0361-5904111

Auch falsche Rentenbescheide haben Ihre Gültigkeit

Auskünfte eines Rentenversicherungsträgers sind verbindlich, auch wenn sie falsch sind (Bundesgerichtshof Karlsruhe, Az. III ZR 155/02). Verlässt sich also ein Versicherter auf seinen Rentenbescheid und geht daraufhin vorzeitig in den Ruhestand, muss der Renten-versicherungsträger ihm den durch die falsche Auskunft entstandenen Schaden ersetzen. Als Ausgleich bekommt der Versicherte die Differenz erstattet (d.h. zwischen der tatsächlich gezahlten Rente und der Rente, die er erhalten hätte, wenn der vorab erteilte Bescheid richtig gewesen wäre).

Ein Rentenbescheid muss nicht immer endgültig sein

Finden sich nach der Rentenbewilligung noch Unterlagen, die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, kann eine Neufeststellung der Rente beantragt werden. Der Ren-tenversicherungsträger ist verpflichtet, die Unterlagen zu prüfen und ggf. einen neuen Ren-tenbescheid zu erteilen. Kommt es aufgrund der Neufeststellung zu einer Nachzahlung, wird diese aber nur rückwirkend für vier Kalenderjahre erbracht. Eine davorliegende Nach-zahlung ist verjährt.

Beispiel: Rentenbeginn 01.09.1997, Antrag auf Neufeststellung 17.06.2003, Vier-Kalender-jahresfrist: 01.01.1999 – 31.12.2002, verjährt sind Nachzahlungsbeträge bis 31.12.1998. Aber Achtung: Bestand Anspruch auf Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrecht-licher Vorschriften, besteht kein Anspruch auf Neufeststellung der Rente aufgrund der Rechtsänderung.

Rechtsmittel gegen Bescheide

Erhaltene Bescheide durch die Behörde können durch Rechtsmittel objektiv überprüft werden. Die gebräuchlichsten Rechtsmittel sind

• der Widerspruch, über den die Widerspruchsstelle beim Rentenversicherungsträger entscheidet,

• die Klage, über die das Sozialgericht entscheidet,

• die Berufung, über die das Landessozialgericht entscheidet

• und die Revision, über die das Bundessozialgericht befindet.

Widerspruch, Klage und Berufung sind kostenfrei. Jeder belastete kann sich selbst vertre-ten. Vor dem Bundessozialgericht besteht Anwaltszwang. Zudem ist es möglich, Verfas-sungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Bescheid eines Renten-versicherungsträgers zu erheben. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass alle anderen Rechtsinstanzen ausgeschöpft worden sind. Ist ein Versicherter bzw. Rentner mit einer Verwaltungsentscheidung (z.B. dem Rentenbescheid) nicht einverstanden, kann er Wider-spruch innerhalb eines Monats beim Rentenversicherungsträger erheben.

Eine entsprechende Belehrung soll in jedem Bescheid enthalten sein (sog. Widerspruchs-klausel). Ist dies nicht der Fall, kann der Widerspruch sogar innerhalb von 12 Monaten eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Widerspruchsstelle. Diese kann dem Widerspruch abhelfen oder ihn zurückweisen. Gegen diese Entscheidung der Wider-spruchsstelle kann Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, kann der Betroffene Klage beim Sozialgericht erheben. Die Klage ist beim zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu erheben.

Die Klage kann vom Kläger selbst oder seinem Vertreter erhoben werden. Sie ist an eine Frist gebunden, die mit der Zustellung der Verwaltungsentscheidung bzw. der Entschei-dung der Widerspruchsstelle beginnt und einen Monat (bei Wohnsitz im Ausland drei Monate) beträgt. Die Klage ist an keine feste Form gebunden. Hat man ohne Verschulden die Klagefrist versäumt, kann man beantragen, so gestellt zu werden, als hätte man die Frist nicht versäumt (sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand). Wird auch diese Klage vom Sozialgericht abgewiesen, kann nur dann Berufung eingelegt werden, wenn diese vom Sozialgericht zugelassen wird.

Rücknahme von Verwaltungsakten

Rechtswidrige Verwaltungsakte durch die Rentenbehörde müssen zurück genommen werden, auch wenn sie unanfechtbar geworden sind – und mit Wirkung auf die Vergangen-heit (§ 44 Abs. 1 SGB X). Dies ist bspw. der Fall bei falscher Rechtsanwendung oder Tatsachenwertung. Laufende Geldleistungen werden allerdings auch hier längstens rück-wirkend für 4 Jahre – gerechnet ab Überprüfungsantrag – nachgezahlt.

Die Behörde hat zudem einen Anspruch auf Erstattung zuviel erbrachter Leistungen ge-genüber dem Betroffenen (§ 50 SGB X), wenn sie einen Verwaltungsakt für die Vergangen-heit korrigiert (Erstattungsanspruch der Verwaltung). Darf die Verwaltung einen rechts-widrigen begünstigenden Verwaltungsakt nicht korrigieren, weil hierfür die Voraussetzun-gen fehlen, bleibt der Verwaltungsakt bestandskräftig. In einem solchen Fall ist beispiels-weise eine zu hoch festgestellte Altersrente in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen. Allerdings ist die Rente so lange von künftigen Erhöhungen, z.B. Rentenanpassungen, ausgenommen, bis die richtig berechnete Leistung den besitzgeschützten Betrag über-schreitet (sog. Aussparung, § 48 Abs. 3 SGB X).

Zusatztipp: Seit dem 01.01.2003 gibt es eine neue Sozialleistung, d.h. wer nur eine Mini-Rente bezieht, hat Anspruch auf die Grundsicherung in Höhe von rd. 650 Euro monatlich durch den Staat. Anspruch hierauf haben alle über 65jährigen, die ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten können – auch wenn sie nie in die Rentenkasse eingezahlt haben! Außerdem gilt sie für alle über 18jährigen, die wegen Krankheit dauerhaft voll erwerbs-gemindert sind (z.B. Schwerbehinderte).

Je nach Bedürftigkeit wird der normale Sozialhilfesatz plus 15 % Zuschlag gezahlt. Außer-dem Miete, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Eigene Vermögen von Kindern werden dann angerechnet, wenn diese mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen. Beispiel: Ein 65jähriger wohnt allein, bekommt 200 Euro Rente, zahlt 100 Euro Miete. Ihm stehen zu: rd. 290 Euro (je nach Bundesland unterschiedlich), Sozialhilfe plus 15 % Zu-schlag 43,50 Euro, plus 100 Euro Miete, 30 Euro Heizkosten (zusammen 463,50 Euro). Angerechnet wird die eigene Rente in Höhe von 200 Euro. Von der Grundsicherung erhält er also noch 263,50 Euro. Beantragt wird die neue „Altersstütze“ bei den Grundsicherungs-ämtern der Kreise und kreisfreien Städte oder den Rentenversicherungsträgern.

Achten Sie auf typische Fehler bei der Rentenberechnung
Autor: VNR-Redaktion

Siehe auch:

* Finanzplanung,
* Rente,
* Rentenabschlag

Fehler bei der Rentenberechnung kosten Sie im Ernstfall tausende Euro. Selbst wenn Sie als Geschäftsführer Ihres Familienunternehmens nicht sozialversicherungspflichtig sind, haben Sie mit Sicherheit in früheren Zeiten - z. B. in der Ausbildung - Anwartschaften auf Rentenzahlungen angesammelt. Wahrscheinlich werden die nicht hoch sein, verschenken sollten Sie bei der Rentenberechnung dennoch nichts.
Rentenberechnung richtig gemacht
Kontrollieren Sie genau die Daten, aus denen sich Ihre Rentenansprüche berechnen. Fehler bei der Rentenberechnung können nämlich über Jahre Einbußen von mehreren Tausend Euro nach sich ziehen.

Falsche Angaben kosten Rentenansprüche
Sie erhalten jährlich eine "Renteninformation" in der u.a. die Höhe Ihrer Rentenanwartschaften aufgeführt ist. Zusätzlich sollten Sie einen "Versicherungsverlauf" anfordern, der alle Versicherungszeiten, die Einfluss auf Ihre Rentenberechnung haben, sowie die berücksichtigten Einkommen enthält.
Hier schleichen sich schon einmal Lücken oder Fehler ein. Vorsicht ist vor allem bei diesen Punkten geboten:

* Ausbildungszeiten müssen extra vermerkt werden. Denn dafür werden die Beiträge höher bewertet. Oft sind sie aber nur als normale Pflichtversicherungszeiten berücksichtigt.
* Schul-, Studien- und Erziehungszeiten müssen lückenlos aufgeführt sein, damit dafür ebenfalls Rentenansprüche errechnet werden.
* Zahlendreher tauchen immer wieder auf.

Unterhalt: Kita-Gebühren sind Mehrbedarf
Nachricht zum Thema Unterhaltsrecht vom 09.07.2009 um 17:26 Uhr (Autor: pr)
VGW 1042

Kindergartengebühren sind durch die Unterhaltssätze gemäß der Düsseldorfer Tabelle nicht abgegolten. Vielmehr stellen die Kosten einen Mehrbedarf des Kindes dar. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt (Az.: XII ZR 150/05).

Im konkreten Fall hatte sich ein unverheiratetes Paar getrennt. Der gemeinsame Sohn lebte von nun an bei der Mutter, die eine 60-Prozent-Stelle angenommen hatte. Das ein Jahr alte Kind wurde auf Grund seines Epilepsie-Leidens halbtags in einer geeigneten, mit monatlichen Gebühren von 320 Euro allerdings auch recht kostenintensiven, Kindertagesstätte untergebracht.

Der als Autohaus-Geschäftsführer gut verdienende Vater sollte 300 Euro der Kosten tragen. Der Vater vertrat die Ansicht, dass er die 300 Euro mit dem monatlichen Regelunterhalt von 408 Euro verrechnen könne. Damit wären Mutter und Kind lediglich 108 Euro und damit weniger als der Sozialhilfesatz übrig geblieben.
Bisher hatte der BGH nur Kosten einer Ganztagesunterbringung als Mehrbedarf eingestuft. Ein Kindergartenbeitrag von ca. 50 Euro monatlich wurde vom BGH als sozialverträglich und folglich durch den Regelunterhalt abgedeckt angesehen.

Die obersten Richter machten mit ihrem jüngsten Urteil deutlich, dass bis auf das Kita-Mittagessen die gesamten Kita-Kosten als Mehrbedarf des Kindes anzusehen sind. Ob eine Ganz- oder Halbtagsbetreuung vorliegt, spiele keine Rolle. Das Kammergericht Berlin müsse nunmehr die Aufteilung der Kita-Kosten zwischen den Elternteilen festlegen.

Bei der Berechnung des Mehrbedarfs gelten folgende Grundsätze: Für den Mehrbedarf kommen grundsätzlich beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen auf. Verdient also der unterhaltspflichtige Elternteil deutlich mehr als der betreuende Elternteil, muss der Unterhaltspflichtige auch mehr zahlen. Ferner gilt: Verdient der betreuende Elternteil weniger als 1100 Euro im Monat, ist der Unterhaltspflichtige generell zur Übernahme des gesamten Mehrbedarfs verpflichtet.

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