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ALG2

Hartz IV, Arbeitslosengeld (2), Sozialleistungen

Urteil: Privat versicherter ALG II Bezieher muss gegebenenfalls in Basistarif wechseln
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 03.06.2010 um 16:05 Uhr (Autor: pr)

Gemäß einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 14. April 2010 steht privat versicherten Hartz IV Empfängern kein Anspruch auf Kostenübernahme des vollen Beitragssatzes durch den
Leistungsträger zu (Az.: L 2 AS 16/10 B ER).

Damit blieb die Klage eines ALG II Empfängers, welcher von der Arge die Übernahme des an seine private Krankenversicherung zu entrichtenden Normaltarif einfoderte, ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Grundsicherungsträger lediglich zur Zahlung des monatlichen Beitrages für eine gesetzliche Krankenversicherung von aktuell 126,05 Euro verflichtet sei.

Ein privat versicherter Hartz IV Empfänger müsse den darüber hinaus gehenden Betrag aus dem Regelsatz begleichen. Wenn dies nicht möglich ist, sei ihm auch der Wechsel in den Basistarif der privaten
Krankenversicherung zumutbar.

Aufstocker: Nacht- und Feiertagszuschläge werden auf das ALG II angerechnet
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 02.06.2010 um 00:49 Uhr (Autor: pr)

Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) wird all denjenigen Arbeitnehmern, die zur Sicherung des Existenzminimums zusätzlich Leistungen nach dem SGB II beziehen müssen, nicht sonderlich gefallen.

Zuschläge für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden demnach vollständig als Einkommen auf das ALG II angerechnet (Az.: B 4 AS 89/09 R). Im Streitfall hatte die Arge Dresden einem aufstockendem Wachmann die Zuschläge angerechnet und dementsprechend sein ALG II gekürzt. Hiergegen klagte der Mann ohne Erfolg.

Nach Ansicht der Richter handele es sich bei Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen eben nicht um zweckbestimmte Leistungen. Sowohl steuer- und arbeitsrechtlich als auch nach dem Arbeitsvertrag des Klägers sei kein konkreter Verwendungszweck erkennbar.

Hartz IV Empfänger dürfen Wohnort frei wählen
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 02.06.2010 um 00:48 Uhr (Autor: pr)

Aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass einem ALG II Bezieher der Umzug in eine teurere Stadt ermöglicht werden muss. Dies gelte auch dann, wenn diese in einem anderen Bundesland liegt (Az.: B 4 AS 60/09 R).

Im vom BSG zu beurteilenden Fall zog eine Hartz IV Empfänger von Erlangen nach Berlin. Dort musste er jedoch im Vergleich zu seiner alten Wohnung 107 Euro mehr ausgeben. Das Jobcenter in Berlin wollte aber nur die Höhe der alten Miete zahlen. Die Behörde argumentierte dahingehend, dass der Umzug weder aus sozialen Gründen noch zur Arbeitsmarkteingliederung nötig gewesen sei.

Das BSG urteilte aber zugunsten des Leistungsbeziehers. So gelte eine Beschränkung der freien Wohnortwahl lediglich innerhalb einer Kommune. Im vorliegenden Fall wäre das Jobcenter jedoch verpflichtet gewesen, die höheren Unterkunftskosten voll zu übernehmen. Ansonsten würde der Grundsatz der Freizügigkeit unangemessen eingeschränkt.

Hartz IV: Klagewelle erreicht neuen Höchststand
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 16.01.2010 um 20:14 Uhr (Autor: pr)

Die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin, Sabine Schudoma, teilte am gestrigen Freitag mit, dass im vergangenen Jahr 2009 rund 27.000 Hartz IV Klagen einegegeangen seien.

Dies entspreche einer Zunahme von nahezu 25 Prozent gegenüber dem Vorjahr. “Der Ausnahmezustand ist zur Regel geworden”, konstatierte die Juristin. Die Klagewelle wachse von Jahr zu Jahr und bei uns von Tag zu Tag.

Als “deutlich auffällig” bezeichnet die Gerichtspräsidentin des größten deutschen Sozialgerichts die Tatsache, dass 51 Prozent der Kläger zumindest einen Teilerfolg erzielen konnten. “Viele Bescheide werfen mehr Fragen auf, als sie beantworten”, kritisierte Schudoma. Das Gesetz würde leider “grundlegende Fragen offenlassen”,
insbesondere bei den Unterkunftskosten.

Schudoma bewertet die Hartz Gesetzgebung als “Jahrhundertreform”. Aufgrund dessen sei ein hoher Klärungsbedarf normal. “Die Bürger vertrauen dem Sozialgericht Berlin”, ist die Präsidentin überzeugt. Dem Gericht komme schließlich eine hohe Verantwortung für den sozialen Frieden zu.


280.000 ALG II Bescheide fehlerhaft
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 11.01.2010 um 20:30 Uhr (Autor: pr)

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat einen Bericht des ARD-Magazins “Report Mainz” beststätigt, wonach im Jahr 2009 mehr als jedes dritte Widerspruchsverfahren im Bereich Hartz IV erfolgreich war.

Es mussten insgesamt 280.000 ALG II Bescheide korrigiert werden. Das entspricht einer Fehlerquote von 36,4 Prozent, In 73.200 Fällen hatten die Betroffenen teilweise Erfolg. Bei weiteren 206.000 wurde dem Widerspruch ganz stattgegeben. “Wir haben erhebliche Qualifikationsdefizite, die noch verschärft werden durch eine hohe Personalfluktuation in unseren Arbeitsgemeinschaften”, erklärte BA-Vorstandsmitglied Heinrich Alt in diesem Zusammenhang.

Nach Informationen von Report Mainz war eine große Anzahl der Fallmanager voher bei der Telekom, bei Friedhofs- oder Gartenbauämtern sowie als Hausmeister angestellt.


Gerichtsmissbrauch: Arge muss Strafe zahlen
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 28.09.2009 um 11:07 Uhr (Autor: pr)
VGW 1338

Die Arge Dresden wurde wegen unnötiger Beschäftigung des örtlichen Sozialgerichts zur Zahlung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 150 Euro verurteilt. Ferner gab das Sozialgericht Dresden im verhandelten Rechtstreit der Klage einer ALG-Bezieherin statt.

Der klagenden Frau wurde von der Behörde zunächst ein über zwei Jahre laufender Bildungsgutschein ausgestellt. Die Hilfebedürftige wollte sich nach längerer Erwerbslosigkeit in einer dreijähriger Weiterbildung zur Erzieherin umschulen lassen. Für das dritte Jahr empfahl die Arge, BAföG zu beantragen.

Überraschenderweise lehnte die Arge wenige Zeit später eine Übernahme der Weiterbildungskosten ab. Begründet wurde das Umdenken mit dem Argument, dass das dritte Weiterbildungsjahr über einen Dritten finanziert werden müsse. Weil das Bafög ebenfalls eine soziale Leistung des Staates sei, habe man sich zur nachträglichen
Verweigerung des Bildungsgutscheins entschieden.

Die gegen das Vorgehen der Arge eingelegte Klage der Hartz IV Empfängerin hatte in jeglicher Hinsicht Erfolg. Das Sozialgericht stellte klar, dass die Finanzierung der Weiterbildung über zwei Jahre durch die Arge und des dritten Jahres durch Bafög eben nicht vom Gesetzgeber ausgeschlossen worden sei. Die Rechtslage sei hier
eindeutig. Deswegen müsse die Arge zusätzlich wegen Gerichtsmissbrauchs ein Strafgeld von 150 Euro Strafe zahlen.


Urteil: Abwrackprämie ist kein Einkommen beim ALG II
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 04.10.2009 um 14:36 Uhr (Autor: pr)
VGW 1344


Nach einem Urteil des Sozialgerichts Marburg darf die Abwrackprämie nicht auf das ALG II angerechnet werden (Az.: 5 AS 222/09 ER).

Folglich dürfe einem ALG II Bezieher die Hartz IV Leistung nicht gekürzt werden, falls er die staatliche Umweltprämie in Höhe von 2500 Euro in Anspruch genommen hat.

Im Streitfall hatte sich eine 50-Jährige Hartz IV Empfängerin mithilfe der Abwrackprämie ich ein neues Auto gekauft. Daraufhin wurde der aus der 50-jährigen und ihrer 18 Jahre alten Tochter bestehenden Bedarfsgemeinschaft die Bezüge gekürzt.

Die Richter am Marburger Sozialgericht entschieden jedoch zugunsten der Hilfebedürftigen. So stelle die Anrechnung der Abwrackprämie auf das ALG II eine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern und Nichtleistungsbeziehern dar. Die Abwrackprämie diene in erster Linie der Konjunkturbelebung. Auch Empfänger des ALG II müssten im Rahmen ihrer Möglichkeiten hierzu beitragen können.


ARGE muss auch private Krankenversicherung zahlen
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 05.10.2009 um 23:47 Uhr (Autor: pr)
VGW 1347


Die ARGE muss nach einem Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen auch die private Krankenversicherung von ALG II Beziehern unter Umständen voll übernehmen (Az.: S 31 AS 174/09 ER).

Betroffen sind insbesondere Erwerbslose, welche privat versichert waren und seit dem Jahr 2009 zum Basistarif versichert werden mussten.

Im vom Gericht entschiedenen Fall muss das zuständige Jobcenter die vollen privaten Krankenversicherungsbeiträge für eine Mutter und deren drei Kinder übernehmen. Die Frau hatte ihren Versicherungsschutz zwischenzeitlich verloren, da sie die zusätzlichen 306 Euro im Monat nicht zahlen konnte. Die Voraussetzungen zum Wechsel in eine gesetzliche Familienversicherung erfüllte sie zudem nicht.

Nach Ansicht der Gelsenkirchener Richter haben privat versicherte Bezieher von ALG II einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge für die private Krankenversicherung. Ansonsten bestünde eine systemwidrige Belastung, die den Gleichheitsgrundsatz verletzen würde. Für viele Betroffene bleibe eben der Weg zurück in die Gesetzliche Kasse verwehrt.

Zu viel gezahltes ALG II darf nicht immer zurückverlangt werden
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 10.09.2009 um 17:52 Uhr (Autor: pr)
VGW 1268

Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 22.07.2009 die Rechte von Erwerbslosen gestärkt. So muss nicht in jedem Fall fälschlicherweise zu viel überwiesenes ALG II an die Behörde zurückgezahlt werden (Az.: S 28 AS 228/08).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte die Arge Märkischer Kreis über einen Zeitraum von zwei Jahren insgesamt 2.314 Euro zu viel ALG II an eine dreiköpfige Familie ausgezahlt, weil der Sachbearbeiter das Kindergeld für die Tochter durchgehend nicht auf den Leistungsanspruch angerechnet hatte. Als der Leistungsträger die Überzahlungen schließlich bemerkte, forderte er von der Familie die Erstattung der 2.314 Euro.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. So sei für die Familie anhand der Bewilligungsbescheide nicht ohne weiteres zu erkennen gewesen, dass die Arge Einkommen unzureichend angerechnet hatte. Der Rücknahme der Bewilligungsbescheide stehe ein Vertrauensschutz der Kläger entgegen. Folglich dürfe die Behörde in diesem Fall Überzahlungen für zurückliegende Zeiträume nicht zurückverlangen.


LG II-Sanktion: Sippenhaftung ist unzulässig
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 29.08.2009 um 19:55 Uhr (Autor: pr)
VGW 1237

Einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) zufolge darf einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft die Zahlungen für Wohnung und Heizung nicht gekürzt werden, wenn einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgrund einer Pflichtverletzung das ALG II gestrichen wird (Az.: L 6 AS 335 / 09 B ER).

Im verhandelten Rechtsstreit ging es um eine aus einer alleinerziehenden Mutter und deren zwei Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft. Als dem dem 21-jährigen Sohn wegen wiederholter Pflichtverletzungen das ALG II für drei Monate komplett gestrichen wurde, überwies die Bremer Agentur für Integration und Soziales (Bagis) auch nur noch zwei Drittel der Wohnungs- und Heizkosten an die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft.

Das LSG urteilte nunmehr, dass das Vorgehen der Bagis nicht mit der Rechtsordnung zu vereinbaren sei. Zwar würden die Leistungen für Wohnung und Heizung prinzipiell pro Kopf gewährt. Trotz der Sanktionierung des 21-jährigen stehe der Bedarfsgemeinschaft aber ein Anspruch auf die gesamten Unterkunftskosten zu. Alles andere liefe
laut Urteilsbegründung auf eine Sippenhaftung hinaus, die dem Sozialrecht fremd sei.


ALG II: Leistungskürzung droht auch bei Kündigung durch Arbeitgeber
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 21.07.2009 um 13:31 Uhr (Autor: pr)
VGW 1093


Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass Kürzungen beim Arbeitslosengeld als rechtens anzusehen sind, wenn der Erwerbslose seinem ehemaligen Arbeitgeber hinreichend Anlass für die Kündigung gegeben hat (­Az. S 2 AS 673/07).

Geklagt hatte eine Hartz IV Empfängerin, der das ALG II vom zuständigen Leistungsträger für drei Monate um 30 Prozent gekürzt wurde. Begründet wurde das Vorgehen mit dem Kündigungsgrund des ehemaligen Arbeitgebers. Dieser gab an, dass sich die Frau während der Probezeit unkollegial verhalten hätte.

Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass auch bei einer vom Ex-Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung Leistungskürzungen in Betracht kommen. Sofern eine in der Sache berechtigte, verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werde, müsse sich der Arbeitnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst gekündigt. Da die Hartz IV Empfängerin mit ihrem unkollegialen Verhalten hinreichend Anlass für eine Kündigung gegeben habe, sei die Kürzung der Leistungen nicht zu beanstanden.Stromkostenerstattung wird auf ALG II angerechnet.

Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 24.07.2009 um 21:55 Uhr (Autor: pr)
VGW 1100

Einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zufolge darf das Geld aus einer Stromkostenerstattung bei der Berechnung der Sozialhilfe als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen werden (Az.: B 8 SO 35/07 R).
Im vom Gericht zu bewertenden Fall wurde einem Sozialhilfeempfänger die staatlichen Leistungen um 205 Euro gekürzt. Der zuständige Leistungsträger begründete dies mit der Rückerstattung zuviel gezahlter Stromkosten durch den Energielieferanten. Bei der Stromkostenerstattung handele es sich um Einkommen, welches bedarfsmindernd auf die Sozialhilfe anzurechnen sei. Gegen diese Vorgehensweise ging der Hilfebedürftige juristisch vor.

Das BSG wertete das Handeln der Behörde allerdings als mit der Rechtsordnung vereinbar. Die Rückzahlung sei durchaus als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen. Schließlich würden zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zählen, die der Hilfebedürftige im Bedarfszeitraum erhalten habe.

LSG NRW: Abwrackprämie ist Einkommen beim ALG II
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 17.07.2009 um 13:56 Uhr (Autor: pr)
VGW 1076


Bei der staatliche Abwrackprämie für Altwagen handelt es sich um Einkommen. Folglich darf die zuständige Arge die Prämie bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen.

Zu dieser Entscheidung kam das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.:L 20 B 59/09 AS ER).

Verhandelt wurde über den Fall eines Hartz-IV-Empfängers, der gegen die Anrechnung der Abwrackprämie auf sein ALG II Klage eingelegt hatte.

Nach Ansicht der Essener Sozialrichter mindert die Prämie in Höhe von 2.500 Euro jedoch die Höhe der staatlichen Leistung. Zur Begründung führte das LSG an, dass die Abwrackprämie dem Leistungsbezieher Einnahmen verschaffe, die wesentlich über seinen monatlichen Bezügen lägen. Der Kauf eines Neuwagens komme auf diese Weise vor allem dem privaten Konsum zugute.

ALG II Beziehern stünde zwar das Recht zu, ein vorhandenes und angemessenes Auto zu behalten, ohne dass die Unterstützung gekürzt wird. Allerdings seien Mittel für die Anschaffung eines Neuwagens nicht anrechnungsfrei.

Mit dieser Entscheidung widersprachen die Richter des LSG einem vorher ergangenen, anderslautenden Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg.
Die Anrechnung der Abwrackprämie auf das ALG II bleibt wohl auch weiterhin umstritten. Während sich etwa das Bundesarbeitsministerium auf die Seite der Essener Richter schlägt, vertritt der Präsident des Bundessozialgerichts die gegenteilige Rechtsauffassung. Die Abwrackprämie müsse seiner Meinung nach als zweckbestimmte Einnahme gewertet werden, die eben nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Bei einer Kontenabfrage sollte der Betroffene wenigstens informiert werden.


Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 17.07.2009 um 13:59 Uhr (Autor: pr)
VGW 1078


Aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion geht hervor, dass zwischen Januar und Juni dieses Jahres 56.975 private Bankkonten von Sozialverwaltungen, Finanzämtern und Ermittlungsbehörden überprüft wurden.

Dies berichtet die “Rheinische Post” in ihrer heutigen Ausgabe. Grund hierfür seien unter anderem Vermögensprüfungen bei Empfängern von Sozialleistungen wie ALG II oder BAföG sowie Kontoabfragen bei Verdächtigen zur Abwehr von Straftaten gewesen.

In diesem Zusammenhang kritisiert die FDP die mangelnde Aufsicht der Bundesregierung, weil diese nicht beantworten könne, ob die von der Maßnahme Betroffenen nachträglich über die Abfrage in Kenntnis gesetzt wurden.

Bei Maßnahmen wie der Kontoabfrage müsse der Betroffene gemäß § 93 Abgabenordnung wenigstens hinterher informiert werden. Sonst sei eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich.

“Die Bundesregierung beweist eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber rechtsstaatlichen Grundsätzen”, gab die innenpolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, Gisela Piltz, zu Bedenken.ALG II Bezieher haben Anspruch auf Monatsfahrkarte für Schulbesuch
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 17.07.2009 um 14:06 Uhr (Autor: pr)
VGW 1083

Das Sozialgericht Marburg bejaht den Anspruch eines Hartz IV Empfängers auf ein zinsloses Darlehen für eine Monatsfahrkarte, wenn derjenige zum Schulbesuch auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen ist (Az: 9 SO 60/09 ER)Geklagt hatten die ALG II beziehenden Eltern eines 17-Jährigen Gymnasiasten. Sie hatten bei der Landkreisverwaltung ohne Erfolg einen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Monatsfahrkarte ihres Sohnes in Höhe von 56,90 Euro gestellt.

Das Sozialgericht befand, dass die Kosten für das Ticket als zinsloses Darlehen zu gewähren sind. Die Pauschalierung der Leistungen beim ALG II dürfe nicht dazu führen, dass Kindern aus armen Familien der Besuch eines Gymnasiums unmöglich werde. Deswegen müssten die Kosten für eine Schüler-Monatskarte in bestimmten Fällen vom Landkreis übernommen werden. Voraussetzung sei, dass die Schule nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist und keine andere öffentliche Stelle für die Fahrtkosten aufkommt.



Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 09.07.2009 um 17:23 Uhr (Autor: pr)
VGW 1040


Aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württembergs (LSG) geht hervor, dass in einer Eigentumswohnung lebende ALG II Bezieher einen Anpruch auf die Übernahme der Kosten für den Austausch eines defekten Warmwasserboilers haben.(Az.: L 12 AS 575/09).

Die Richter gaben mit dieser Entscheidung einer Hartz IV Empfängerin Recht, die von ihrem zuständigen Leistungsträger die Kostenübernahme für den Austausch eines defekten Warmwasserboilers in ihrer selbst bewohnten Eigentumswohnung verlangte.

Der Leistungsträger hatte einen dem entsprechenden Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass auch bei zur Miete wohnenden Hilfebedürftigen derartige Kosten nicht übernommen würden. Mieter dürften eben nicht schlechter gestellt werden als Eigentümer.

Dieser Argumentation widersprach das LSG. Die ALG II Empfängerin werde durch die Übernahme der Kosten nicht besser gestellt als leistungsbeziehende Mieter. Im Falle eines Eigenheims würden schließlich Kosten der Unterkunft übernommen, die eine Wohnung überhaupt erst nutzbar machen. Die Kostenübernahme sei als Erhaltungsaufwand zu bezeichnen, da der Austausch des defekten Boilers eine Instandsetzung darstellt. Beim Austausch des Warmwasserboilers handele es sich somit um Kosten für Unterkunft und Heizung.

Die Kosten für den Austausch seien somit vom Leistungsträger zu ersetzen. Zu beachten ist allerdings, dass es sich um keine rechtskräftige Entscheidung handelt, weil das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen hat. Die obersten Sozialrichter müssten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Frage beantworten, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Erhaltungsaufwendungen eines Eigenheims zu den Kosten der Unterkunft gehören.


Arge muss unangemessen hohe Darlehenszinsen für Eigenheim nicht erstatten
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 10.07.2009 um 13:07 Uhr (Autor: pr)
VGW 1046


Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel verkündete mit Urteil vom 02.07.2009, dass ALG II Beziehern keine unangemessen hohen Darlehenszahlungen für ihr Eigenheim bezahlt werden müssen (Az.: B 14 AS 32/07 R).

Geklagt hatte ein Ehepaar, dass ein 97 Quadratmeter großes Eigenheim mit einem 2.400 Quadratmeter großen Grundstück erworben hatte. Für das mit mehr als 340.000 Euro verschuldete Haus mussten 1.700 Euro Darlehenszinsen pro Monat gezahlt werden. Als der Ehemann wurde für längere Zeit arbeitslos wurde, stellte das Paar einen Antrag auf ALG II einschließlich der Übernahme der Unterkunftskosten.

Der zuständige Leistungsträger bewertete die Unterkunftskosten aufgrund der Zinslast von 1.700 Euro monatlich als unangemessen hoch und wollte die Zinszahlungen lediglich für ein halbes Jahr übernehmen. Zudem wurde das Ehepaar dazu aufgefordert, seine Unterkunftskosten bis zum Ablauf der Sechs-Monats-Frist deutlich zu senken. Zur Not müsste eben das Eigenheim veräußert werden. Das Ehepaar wollte sich gegen diese Vorgehensweise des Leistungsträgers wehren und legte Klage ein.
Der BGH sah das Handeln des Leistungsträgers jedoch als rechtens an. Nach Auffassung der Richter seien Darlehenszinszahlungen im Falle eines selbst genutzten, mit Schulden belasteten Eigenheim grundsätzlich auch als Unterkunftskosten zu bezeichnen. Eine Übernahme derartiger Kosten durch den zuständigen Leistungsträger sei der Regelfall. Die Richter machten allerdings eine entscheidende Einschränkung: Die Zinszahlungen dürften nicht unangemessen hoch sein.

Wenn Darlehenszinszahlungen für ein Eigenheim etwa so hoch wie die Miete für eine angemessene Mietwohnung seien, müssten diese Zinsen auch als Unterkunftskosten anerkannt werden. Im konkret verhandelten Rechtsstreit seien die Zinszahlungen von 1.700 Euro monatlich in Anwendung dieses Grundsatzes jedoch als unangemessen zu werten. Eine Erstattung durch den zuständigen Leistungsträger komme folglich nicht in Betracht.


Arge darf Hartz IV Empfängern keine Heizkostenpauschale zahlen
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 02.07.2009 um 15:04 Uhr (Autor: pr)
VGW 1027


Aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass das zuständige Jobcenter einem ALG II Empfänger grundsätzlich keine Heizkostenpauschale zahlen darf (Az.: B 14 AS 36/08 R).

Im konkreten Fall wurde einer Hartz IV beziehenden Familie durch die zuständige Arbeitsgemeinschaft lediglich 90 Cent Heizkosten pro Quadratmeter Wohnraum pauschal ausgezahlt. Die Behörde argumentierte dahin gehend, dass die 100 Quadratmeter große Wohnung eigentlich zu groß, aber wegen der niedrigen Miete trotzdem noch angemessen sei. Allerdings wären die infolge der großen Wohnung anfallenden Heizkosten als unangemessen zu bezeichnen.

Die Richter kamen jedoch zum Ergebnis, dass bei einer angemessenen Unterkunft grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten von der Behörde zu übernehmen seien. Lediglich wenn die Kosten nach einem besonders unwirtschaftlichen Heizverhalten in die Höhe schnellen, müsse im Einzelfall nicht alles gezahlt werden. Ein mögliches unwirtschaftliches Heizverhalten könne zum Beispiel mit Hilfe des örtlichen Heizspiegels ermittelt werden.


Bei angeordnetem Umzug: ALG II Bezieher haben Anspruch auf Ersatz beschädigter Möbel
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 02.07.2009 um 20:09 Uhr (Autor: pr)
VGW 1030

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 1.Juli 2009 entschieden, dass Hartz IV Empfängern die Kosten für beschädigte Möbel im Falle eines von der Arge veranlassten Umzugs zu ersetzen sind (Az.: B 4 AS 77/08 R).

Geklagt hatte eine ALG II Bezieherin, die aufgrund ihrer zu hohen Miete von der Arge dazu gedrängt wurde, in eine billigere Wohnung umzuziehen. Beim Umzug wurde ein Teil ihres Mobiliars derart beschädigt, dass es unbrauchbar wurde. Infolgedessen stellte die Leistungsempfängerin einen Antrag auf Neubeschaffung, welcher aber von der zuständigen Arge abgelehnt wurde. Stattdessen zahlte die Arge nur ein Darlehen aus. Schließlich sei die Kostenübernahme für Möbel nur im Rahmen einer Erstausstattung oder bei einem außergewöhnlichen Ereignis wie etwa einem Wohnungsbrand möglich.

Das BSG schloss sich den Argumenten der Arge allerdings nicht an. Wenn die Möbel allein durch den von den Behörden angeordneten Umzug irreparabel beschädigt würden, sei die Neubeschaffung juristisch einer Erstausstattung gleichzustellen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Mobiliar ohnehin hätte ersetzt werden müssen oder wenn die die alten Möbel rein optisch nicht in die neue Wohnung passten.


Hartz IV Empfänger muss Bestehen eines Betriebskostenguthabens mitteilen
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 25.06.2009 um 20:49 Uhr (Autor: pr)
VGW 1013


Einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) zufolge trifft einem ALG II Bezieher die Pflicht, dem zuständigen Leistungsträger das Bestehen eines Betriebskostenguthabens mitzuteilen (Az.: L 19 B 127/09 AS).

Im vom Gericht zu beurteilenden Fall hatte eine Hartz IV Empfängerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe geklagt. Der für sie zuständige Leistungsträger hatte den ALG II-Bewilligungsbescheid zurückgenommen, nachdem ihm das Bestehen eines Betriebskostenguthabens bekannt wurde. Zur Begründung gab der Leistungsträger an, dass es aufgrund der Verrechnung des Betriebskostenguthabens mit der zu zahlenden Miete durch den Vermieter zu einer Überzahlung an Hartz IV Leistungen gekommen sei.
Die ALG II Bezieherin ging juristisch gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids vor. Sie argumentierte dahingehend, dass sie schließlich dem Leistungsträger im Rahmen der Leistungsfolgeanträge ihre Kontoauszüge vorgelegt habe. Somit hätte dem Leistungsträger die jeweils um das Betriebsguthaben verminderte Abbuchung der Miete auffallen müssen.

Das Gericht machte jedoch deutlich, dass im vorliegenden Fall die Vorlage von Kontoauszügen nicht ausreicht, um der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I zu genügen. Die Hartz IV Empfängerin hätte auf das Bestehen eines Betriebskostenguthabensdie ausdrücklich hinweisen müssen. Deswegen sei die Aufhebung des ALG II-Bewilligungsbescheids nicht zu beanstanden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei damit abzulehnen.



Aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass schwerhörige Sozialhilfeempfänger gegenüber dem Sozialamt einen Anspruch auf Zahlung der Batterien für ihre Hörgeräte haben (Az.: B 8 SO 32/07 R).

Im konkreten Fall klagte eine an einer Innenohrschwerhörigkeit leidende Sozialhilfeempfängerin auf Übernahme der monatlichen Kosten für ihre Hörgerätebatterien in Höhe von 8 Euro durch das Sozialamt.
Der zuständige Leistungsträger verweigerte jedoch die Kostenübernahme mit der Begründung, dass Behinderte lediglich Hilfen bewilligt bekämen, die den Reha-Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprächen. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbstätigen vorliegen, da bei diesen in einem solchen Fall auch keine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt.

Die Richter urteilten jedoch zugunsten der Hilfebedürftigen. Leistungen zur Teilhabe an der Gesellschaft und insbesondere für medizinische Hilfsmittel seien nach wie vor zu bewilligen. Allerdings verwies das BSG den Fall an das Landessozialgericht Celle zurück. Es müsse geprüft werden, ob unter Umständen gegenüber dem Sozialamt vorrangig leistungspflichtige Träger wie die gesetzliche Unfallversicherung oder die Kriegsopferversorgung zuständig sein. Wenn dies nicht der Fall sein, müsse das Sozialamt die Kosten übernehmen.Gerichte erwarten Klagewelle
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 16.05.2009 um 14:37 Uhr (Autor: pr)
VGW 896

Auf der jährlichen Konferenz der Landessozialgerichts-Präsidenten erklärte der Chef des Hessischen Landessozialgerichts, Harald Klein, dass angesichts des historischen Wirtschaftseinbruchs mit einer Zunahme der Hartz-IV Verfahren in Deutschland gerechnet werden müsse.

“Bereits im vergangenen Jahr haben sie in fast allen Bundesländern zugenommen. Das wird sich aufgrund der Wirtschaftskrise noch verstärken”, befürchtet Klein.

“Auch die Zahl der unerledigten Verfahren ist besorgniserregend”, fügte die Präsidentin des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Monika Paulat, hinzu. Man könne schon gar nicht mehr von einer Flut sprechen, denn dann würde auch mal eine Ebbe kommen.

Die Dauer der Hartz IV Verfahren habe sich nach Aussage von Monika Paulat allerdings nicht verlängert. So dauere ein Eilverfahren durchnittlich einen Monat und ein Hauptverfahren sieben Monate.”Weil es bei Hartz IV um existenzielle Dinge geht, werden diese Verfahren bevorzugt bearbeitet. Aber dafür bleiben natürlich andere Sachen liegen”, erklärte Paulat.

Derzeit beschäftigen sich in den neuen Bundesländern zwischen 50 und 60 Prozent aller Verfahren an den Sozialgerichten mit Hartz IV. Im Westen liegt die Quote zwischen 30 und 40 Prozent


Kindergeldanspruch bleibt bei Vollzeiterwerbstätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bestehen
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 22.06.2009 um 14:00 Uhr (Autor: pr)
VGW 1004


Aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster geht hervor, dass bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes zwischen zwei Ausbildungsabschnitten trotz Überschreitung des Jahresgrenzbetrags der Anspruch auf Kindergeld nicht entfällt (Az.:1 K 4425/08 Kg, AO).

Im zu entscheidenden Fall klagte ein Vater, dessen Tochter bis Juni 2007 eine Ausbildung machte und danach bis zur Aufnahme ihres Studiums zum 1. Oktober 2007 in demselben Betrieb arbeitete.

Wegen der hierdurch erzielten Einkünfte wurde der gesetzlichen Grenzbetrag von 7680 Euro überschritten. Die Familienkasse verweigerte nunmehr für das gesamte Jahr 2007 die Zahlung des Kindergeldes.

Die Richter kamen zum Ergebnis, dass für die Monate der Berufsausbildung der Tochter, also von Januar bis Juni sowie ab Studienaufnahme im Oktober, ein Anspruch auf Kindergeld zu bejahen sei.

Da die Tochter in der Übergangszeit zwischen Juni und Oktober einer hinreichend entlohnten Erwerbstätigkeit nachging, habe sowohl eine Unterhaltspflicht der Eltern als auch ein Kindergeldanspruch für diesen Zeitraum nicht bestanden.

Konsequenterweise hätten die während der Übergangszeit erzielten Einkünfte bei der Ermittlung des gesetzlichen Jahresgrenzbetrags durch die Familienkasse außer Betracht bleiben müssen, weil ansonsten nicht nur der Kindergeldanspruch für die Übergangszeit zwischen Juni und Oktober, sondern eben auch für die Berufsausbildungszeiten entfallen wäre.


Insolvenzgeld wird als Einkommen beim ALG II angerechnet
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 11.06.2009 um 14:28 Uhr (Autor: pr)
VGW 970

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 13.5.2009 entschieden, dass im Bedarfszeitraum gezahltes Insolvenzgeld als Einkommen auf das ALG II anzurechnen ist (Az.: B 4 AS 29/08 R).

Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Hartz IV Empfängerin, die auf Grund einer Insolvenz ihres ehemaligen Arbeitgebers nach einjähriger Erwerbslosigkeit auf ALG II angewiesen war. Nachdem der Arbeitslosen schließlich das Insolvenzgeld auf ihrem Konto gutgeschrieben wurde, eröffnete ihr das zuständige Jobcenter, dass dieses bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei.

Das Jobcenter verweigerte der Hartz IV Bezieherin daher nach Berücksichtigung des Insolvenzgeldes für einen Monat die Zahlung des ALG II. Hiergegen legte die Hilfebedürftige Klage ein.

Das BSG wies die Klage der ALG II Empfängerin nunmehr als unbegründet zurück. Das Insolvenzgeld falle unter keine der in § 11 I 1 SGB II genannten Ausnahmen von zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Ferner handele es sich beim Insolvenzgeld auch nicht um zweckbestimmte (und damit anrechnungsfreie) Einnahme, da der Begünstigte über dessen Verwendung frei entscheiden könne.

Die Tatsache, dass das Insolvenzgeld bereits vor Beginn des ALG II Bezugs beantragt wurde, würde ebenfalls keine Nichtberücksichtigung als Einkommen bewirken, weil auch eine verspätete Zahlung des Insolvenzgeldes nicht dazu führe, eine Ausnahme vom Zuflussprinzip anzunehmen.

Aus diesen Gründen sei das Insolvenzgeld als Einkommen auf das ALG II anzurechnen gewesen. Folglich war das Vorgehen des Jobcenters rechtens.


Im Herbst über 4 Millionen Arbeitslose
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 11.06.2009 um 16:10 Uhr (Autor: pr)
VGW 975


Dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zufolge muss schon im Herbst diesen Jahres mit mehr als vier Millionen Erwerbslosen gerechnet werden.

“Der Prognose nach werden wir am Jahresende schon deutlich über vier Millionen Arbeitslose haben“, erklärte eine Sprecherin des IAB. “Bisher haben die Unternehmen noch in unerwartet hohem Maße an ihren Beschäftigten festgehalten. Das werden sie nur bis zum Herbst durchhalten können“, fügte die Expertin hinzu.

Für das kommende Jahr 2010 prognostiziert das Forschungsinstitut der Bundesagentur für Arbeit einen Anstieg der Arbeitslosigkeit um etwa 760.000 auf fast 4,5 Millionen. “Die Möglichkeiten der flexiblen Arbeitszeitgestaltung dürften dann ausgereizt sein“, ist in der neuesten Prognose des IAB zu lesen.

Außerdem werde 2010 die Erwerbstätigenzahl um ca. 1,1 Millionen auf 38,6 Millionen abnehmen. Bereits dieses Jahr ist mit einem Rückgang von 580.000 auf weniger als 39,8 Millionen Erwerbstätige zu rechnen.

BA muss im Jahr 2009 1,5 Milliarden Euro Insolvenzgeld zahlen
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 12.06.2009 um 16:03 Uhr (Autor: pr)
VGW 979


Auf die Bundesagentur für Arbeit (BA) kommen nach Schätzung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in diesem Jahr Ausgaben für Insolvenzgeld in Höhe von 1,5 Milliarden zu.

Im Interview mit dem Tagesspiegel erklärte ein Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB): “Bereits von Januar bis Mai hat die BA Arbeitnehmer von Pleiteunternehmen mit 516 Millionen Euro unterstützt. Das sind 80 Prozent der Summe, die eigentlich für das gesamte Jahr eingeplant gewesen ist.”

Nach Auffassung des DGB werde die BA ihre finanziellen Rücklagen in Höhe von 17 Milliarden Euro bis zum kommenden Jahr 2010 verbraucht haben. Der DBG geht ferner davon aus, dass die BA schon in diesem November ein Staatsdarlehen von 4 bis 5 Milliarden Euro in Anspruch nehmen müsse, um ihren Betrieb aufrecht zu erhalten.


LSG Rheinland-Pfalz: Nur tatsächlich gezahlter Unterhalt ist auf das ALG II anzurechnen
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 14.06.2009 um 15:32 Uhr (Autor: pr)
VGW 985


Bei einem Hilfebedürftigen, der über einen Unterhaltsanspruch gegen ein Elternteil verfügt, darf nur der tatsächlich ausgezahlte Unterhalt als Einkommen auf das ALG II angerechnet werden.

Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Az.: L 5 AS 81/07).

Geklagt hatte eine junge Frau, der das gemeinsam mit ihrem Bruder und ihrer Mutter beantragte ALG II vom zuständigen Leistungsträger verweigert wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Klägerin schließlich neben dem Kindergeld ein monatlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater in Höhe von 381 Euro zustünde. Ihr Lebensunterhalt sei aufgrund dessen bereits problemlos gedeckt.

Der Leistungsträger berücksichtigte bei seiner Entscheidung allerdings nicht, dass der Vater lediglich 125 Euro Unterhalt pro Monat zahlte, weil er den Unterhaltsanspruch mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem noch nicht von seiner Tochter getilgten Darlehen aufrechnete.

Das LSG urteilte, dass der Klägerin Leistungen der Grundsicherung zu gewähren seien. So dürften Unterhaltsteile, gegen die der Vater aufgerechnet und infolge dessen nicht ausgezahlt hat, nicht zu Lasten der Klägerin als Einkommen angerechnet werden. Der Zweck des ALG II, nämlich den lebensnotwendigen Bedarf des Hilfebedürftigen zu sichern, würde ansonsten verfehlt.

In einem solchen Fall sei der Leistungsträger auch nicht schutzlos, weil der Unterhaltsanspruch auf ihn regelmäßig übergehe. Folglich könne der Unterhalt von ihm gegenüber den unterhaltspflichtigen Elternteil geltend gemacht werden.


Bund der Steuerzahler prangert Geldverschwendung bei der BA an
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 15.06.2009 um 18:08 Uhr (Autor: pr)
VGW 987

Der Bund der Steuerzahler (BdST) kritisiert den Ankauf von bis zu 170.000 neuen Computern für die Bundesagentur für Arbeit (BA). Reiner Holznagel, Bundesgeschäftsführer des BdSt, äußerte im Nachrichtenmagazin Focus die Befürchtung, dass die bereits angelaufene Anschaffung den Beitragszahler 70 Millionen Euro kosten könne.

“Vor dem Hintergrund der starken konjunkturellen Krise und der gigantischen Defizite auch bei der Arbeitslosenversicherung ist es unverständlich, dass sich die BA einen solchen Luxus gönnt”, gab Holznagel zu Bedenken.

In einer Pressemitteilung hat die BA derweil zu den Vorwürfen Stellung genommen. Als Argument für die Neuanschaffung wird darin angeführt, die bei der BA eingesetzten PC nach einer Laufzeit von ca. fünf Jahren nicht mehr zukunftsfähig seien.

Ferner stünde die genaue Anzahl der zu beschaffenden Rechner noch nicht fest. Mindestens 85.000 Computer würden laut Kaufvertrag garantiert abgenommen, wobei aber bei entsprechendem Bedarf eine Erhöhung auf 170.000 Stück in Betracht komme.

Zu den Kosten für die neuen Arbeitsplatz Computer dürfe die BA laut Pressemitteilung keine Angaben machen, weil alle Angebote im Vergabeverfahren vertraulich zu behandeln seien.


Chefvolkswirt der Deutschen Bank rechnet mit 5 Millionen Arbeitslosen
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 15.06.2009 um 18:34 Uhr (Autor: pr)
VGW 989

Norbert Walter, Chefvolkswirt der Deutschen Bank, befürchtet einen drastischen Anstieg der Arbeitslosigkeit. Infolge der weltweiten Wirtschaftskrise sei in naher Zukunft mit mehr als 5 Millionen Erwerbslosen zu rechnen.

“Das Schlimmste auf dem Arbeitsmarkt liegt ganz klar noch vor uns”, erklärte Walter in der “Bild”-Zeitung. Von Entwarnung könne keine Rede sein.
“Die Arbeitslosenzahl wird im Winter 2010 über fünf Millionen steigen.” führte der Ökonom aus. Zu einer Wende zum Positiven werde es nach Überzeugung des Chefvolkswirts wohl im Frühjahr 2011 kommen, weil dann die für den Arbeitsmarkt traditionell schlechten Wintermonate überstanden seien.

Ein wenig optimistischer ist Norbert Walter im Hinblick auf die generelle Lage der deutschen Wirtschaft. “Beim Konjunktureinbruch haben wir den Tiefpunkt hinter uns”, sagte der Wirtschaftswissenschaftler. Ich bleibe bei meiner Prognose von einem Minus zwischen fünf und sechs Prozent für dieses Jahr”, fügte er hinzu.

Für das kommende Jahr 2010 geht der Volkswirt ebenfalls nicht von einem positiven Wirtschaftswachstum aus. Vielmehr drohe eine “schwarze Null” hinsichlich des Wachstums.



Reguläre Arbeitsplätze werden durch Ein-Euro-Jobs vernichtet
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 01.06.2009 um 12:39 Uhr (Autor: pr)
VGW 934


Eine von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Auftrag gegebene Umfrage unter Ein-Euro-Jobbern kommt zu dem Ergebnis, dass 45 Prozent der Billigkräfte dieselbe Arbeit wie Festangestellte verrichten und auf diese Weise reguläre Arbeitsplätze ersetzen.

Ferner erklärte jeder vierte Ein-Euro-Jobber, dass für seine Tätigkeit grundsätzlich eine abgeschlossene Ausbildung erforderlich sei.

Der “Frankfurter Rundschau” (FR) zufolge basiert eine derartige Studie erstmalig nicht auf Angaben der Unternehmen oder allgemeinen Statistiken, sondern auf den Antworten der Betroffenen selbst. Ausgewertet wurde die bisher unveröffentlichte Statistik vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).

Hanns-Eberhard Schleyer, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) kritisierte in der FR:” Ein-Euro-Jobs taugen nachweislich kaum als Brücke in dauerhaft Beschäftigung. Stattdessen führt die Wettbewerbsverzerrung reguläre Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit. Daher appelliere ich eindringlich an Städte und Gemeinden, keine Ein-Euro-Jobber für handwerkliche Tätigkeiten einzusetzen.”


Ministerpräsident fordert höheres Schonvermögen
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 28.05.2009 um 16:18 Uhr (Autor: pr)
VGW 921


Peter Müller, Ministerpräsident des Saarlandes, setzt sich gegenüber der Bundeskanzlerin für Verbesserungen im Rahmen der Hartz IV Gesetzgebung ein.

Im Interview mit der Financial Times Deutschland forderte der CDU-Politiker seine Parteivorsitzende Angela Merkel zur Anhebung des Schonvermögens von ALG II Empfängern auf.

“Ich halte ein Schonvermögen von 700 Euro im Jahr für angemessen und vertretbar”, erklärte der Ministerpräsident. Er hoffe, dass sich das auch im Wahlprogramm von CDU und CSU wiederfinden werde.

Müller setzt sich dafür ein, dass sich die CDU in den anstehenden Wahlkämpfen auf die sozialen Themen konzentriert. “Vor der Bundestagswahl 2005 hat man uns nicht mehr geglaubt, dass soziale Gerechtigkeit gleichwertig neben dem Ziel ökonomischer Effizienz steht. Ich glaube, dass die Union ihre Lektion gelernt hat.” Die Union werde Fehler aus dem letzten Bundestagswahlkampf nicht wiederholen.


Arbeitsmarktdaten besser als erwartet
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 28.05.2009 um 17:04 Uhr (Autor: pr)
VGW 925


Die Bundesagentur für Arbeit (BA) berichtete am heutigen Donnerstag, dass die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland im Mai um rund 127.000 auf 3,458 Millionen gesunken ist. Die Arbeitslosenquote nahm somit im Vergleich zum Vormonat April um 0,4 Punkte auf 8,4 Prozent ab.

Der Vergleich mit dem Vorjahr ist allerdings ernüchternd. Im Mai 2008 waren 175.000 Menschen weniger arbeitslos. “Die Frühjahrsbelebung bringt einen deutlichen Rückgang der Arbeitslosigkeit, sagte BA-Chef Weise. “Dies ist allerdings keine Trendwende” fügte Weise hinzu.

Für die besser als erwartet ausgefallenen Arbeitslosenzahlen ist zudem die veränderte Erfassung der Arbeitslosen verantwortlich. gewesen, sagte eine BA-Sprecherin. So wurden Erwerbslose, die von privaten Vermittlern betreut werden, erstmals nicht mehr mitgezählt.

“Es wäre falsch, zu früh Entwarnung zu geben”, ergänzte BA-Vorstand Heinrich Alt im Gespräch mit der “Frankfurter Rundschau”. Selbst wenn sich die Konjunktur zu erholen beginne, müsse noch bis weit in das Jahr 2010 hinein mit steigenden Arbeitslosenzahlen gerechnet werden


Vermögensfreibetrag bei Hartz IV: Kinder müssen eigenes Sparbuch haben
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 14.05.2009 um 12:26 Uhr (Autor: pr)
VGW 892

ALG II Empfänger können nur dann für ihre Kinder eigene Vermögensfreibeträge geltend machen, wenn das angesparte Vermögen der Kinder auch tatsächlich auf deren Namen läuft. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor (Az: B 4 AS 79/08 R).

Im von den Richtern zu entscheidenden Fall hatte eine arbeitslose Frau für sich und ihre Tochter ALG II beantragt. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung verfügte die Mutter über ein Sparvermögen von 9.700 Euro. Sie gab jedoch an, dass 3.020 Euro der Tochter gehören würden. Hierfür könne ihre Tochter einen eigenen Vermögensfreibetrag beanspruchen.

Die zuständige Arge war jedoch der Ansicht, dass für die Tochter kein Vermögensfreibetrag gewährt werden könne, weil alle Sparbücher auf den Namen der Mutter laufen. Folglich stünde lediglich der Mutter ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 8.500 Euro zu. Bevor eine Gewährung von AlG II in Betracht käme, müsse das darüber hinausgehende Sparvermögen aufgebraucht werden.

Das BSG schloss sich der Argumentation der Arge an. Kinder aus Hartz IV Familien könnten eben nur dann einen eigenen Vermögensfreibetrag geltend machen, wenn ihnen das Sparbuch auch wirklich gehört. Da im konkreten Fall als Eigentümerin des gesamten Sparvermögens lediglich die Mutter genannt werde, gebe es am Vorgehen der Arge nichts zu beanstanden.


Maklergebühren sind nicht in jedem Fall erstattungsfähig
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 15.05.2009 um 11:50 Uhr (Autor: pr)
VGW 894


Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in einem am heutigen Freitag veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein ALG II Bezieher die Maklergebühren bei einem Hausverkauf selbst zahlen muss (Az.: L 19 AS 61/08).

Im konkreten Fall bewohnte ein Hartz IV Empfänger ein Eigenheim von etwa 170 m² Wohnfläche mit einem Schätzwert von 280.000 Euro. Da die zuständige Arge die hohen laufenden Kosten nicht mehr übernehmen wollte, verkaufte er das Haus mit Hilfe eines Maklers.

Die angefallene Maklerprovision in Höhe von rund 4.000 Euro müsste seiner Meinung nach von der Arge übernommen werden, weil der Hausverkauf innerhalb der von der Behörde gesetzten Umzugsfrist von sechs Monaten nur mit Unterstützung eines Maklers möglich gewesen sei. Zudem stehe der Verkauf des zunächst bewohnten Eigenheims in untrennbarem Zusammenhang mit der Beschaffung sozialrechtlich angemessenen Wohnraums, zu der er aufgefordert worden sei.

Das Gericht urteilte nunmehr, dass der Hartz IV Bezieher im vorgelegten Fall keinen Ersatz der Maklergebühren verlangen kann. Die Arge müsste nur Kosten des Umzugs und der Wohnungsbeschaffung übernehmen. Eine Maklerprovision für einen Hausverkauf hingegen lasse sich weder dem Begriff des Umzugs selbst zuordnen, noch sei sie mit dem Finden und Anmieten einer neuen Wohnung verbunden.

Zu beachten ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Das LSG hat wegen der Bedeutung des Rechtsstreits die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.


Ifo-Chef: Sozialabbau steht bevor
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 18.05.2009 um 11:35 Uhr (Autor: pr)
VGW 898


Der Präsident des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung, Hans-Werner Sinn, äußerte sich in einem Interview mit der Zeitung “Welt” über die negtiven Folgen der Wirtschaftskrise. Die von der FDP geforderten Steuersenkungen hält Sinn für unrealistisch.

“Um die Staatsschulden bezahlen zu können, werden wir die Steuern erhöhen und die Staatsausgaben im Sozialbereich reduzieren müssen”, ist Sinn überzeugt. “Auf jeden Fall werden die Deutschen den Gürtel enger schnallen müssen,” sagte der Ifo-Chef.
Soziale Unruhen seinen nach seiner Auffassung trotz der spürbaren Rezession nicht zu befürchten. “Deutschland ist die Insel der Seligen in dieser wirtschaftlichen Krise - dank des Sozialstaats”, meint Hans-Werner Sinn. Der Sozialstaat habe viele Nachteile, aber jetzt sei er ein stabilisierendes Element. “Wenn 42 Prozent der erwachsenen Deutschen von Transfereinkommen leben, dann ist das einerseits ein Ärgernis, andererseits sind diese 42 Prozent geschützt vor den Folgen der Krise”, gibt Sinn zu bedenken.

Zur künftigen Entwicklung der Arbeitslosenzahlen erklärte der Ifo-Chef: “Ab Herbst werden wir massive Arbeitsmarktprobleme bekommen. Nächstes Jahr könnte die Arbeitslosigkeit wieder auf ähnliche Werte steigen wie im Jahr 2005.”


Selbstständige: Anspruch auf ALG II kommt trotz vorhandener Lebensversicherungen in Betracht
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 09.05.2009 um 16:02 Uhr (Autor: pr)
VGW 882


Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 7.5.2009 die Rechte von Selbstständigen gestärkt. Langjährige Selbstständige müssen bei Verlust ihres Gewerbes nicht zwangsläufig ihre Lebensversicherungen verkaufen, um ALG II zu erhalten (Az.: B 14 AS 35/08 R).

Geklagt hatte eine schwerbehinderte Frau, die nach vielen Jahren der Selbstständigkeit ihr Geschäft aufgab. Das zuständige Jobcenter verweigerte die Auszahlung von Hartz IV Leistungen, da die Frau zum Zeitpunkt der Antragsstellung über sieben Lebensversicherungen mit einem Wert von 80.000 Euro verfügte. Hiergegen setzte sich die Schwerbehinderte in den Vorinstanzen zunächst ohne Erfolg zur Wehr.
Vor dem obersten Sozialgericht argumentierte die Anwältin der Klägerin dahingehend, dass es sich bei den Lebensversicherungen um die Altersvorsorge ihrer Mandantin handele. Es sei ihr nicht zumutbar, die Versicherungen vorzeitig unter Wert zu verkaufen.

Das Gericht entschied nunmehr, dass bei lang­jährig Selbstständigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden könne, wenn eine Kumulation von Umständen vorliege. Die Bundesrichter verwiesen den Fall an das Mainzer Landessozialgericht zurück. Dieses müsse überprüfen, ob die Verwertung der Lebensversicherungen für die Klägerin eine besondere Härte darstellen würde. So wäre ein Härtefall zu bejahen, wenn der Frau bei einem möglichen Verkauf der Versicherungen eine Versorgungslücke entstünde.



Elterngeld-Bezug kann zu Steuernachzahlung führen
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 22.05.2009 um 17:58 Uhr (Autor: pr)
VGW 911


Das Elterngeld ist eigentlich steuer- und abgabenfrei. Aus einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg geht nunmehr hervor, dass das volle Elterngeld dem sogenannten Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen unterliegt (Az:6 K 1859/2008).

Das Elterngeld wird infolgedessen bei der Ermittlung der Einkommensteuer zu dem zu versteuernden Einkommen des Ehepartners hinzugerechnet. Somit erhöht sich der persönliche Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen und die Steuererstattung fällt niedriger aus. Als negative Folge kommt dementsprechend sogar eine Steuernachzahlung in Betracht.

Umstritten war bis zum Urteil des Nürnberger Finanzgerichts, ob der Progressionsvorbehalt ebenfalls für den ausgezahlten Sockelbetrag von monatlich 300 EUR gilt, weil dieser an sich kein Ersatz für fehlendes Einkommen, sondern eine reine Sozialleistung ist.

Die Richter gehen in ihrem Urteil davon aus, dass auch der Sockelbetrag in die Steuererhöhungsvorschrift einzubeziehen ist. Der Urteilsbegründung nach sei der Wortlaut des Gesetzes eindeutig und entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers.



Kosten für die Neuausstellung eines Personalausweises werden nicht übernommen
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 30.04.2009 um 14:38 Uhr (Autor: pr)
VGW 865


Die bei einer Neuausstellung des Personalausweises anfallenden Fahrt-und Fotokosten müssen vom ALG II Empfänger selbst getragen werden. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern hervor (Az.: L 7 AS 474/08 NZB).

Die Klage eines Arbeitssuchenden, der die Übernahme der Fahrt- und Fotokosten anlässlich der Neuausstellung seines Personalausweises gerichtlich erzwingen wollte, hatte keinen Erfolg. Die zuständige Arge hatte die Kostenübernahme mit der Begründung verweigert, dass die Fahrt- und Fotokosten im Regelsatz enthalten seien. Zudem sei die Arge bereit, den gültigen Reisepasses des Leistungsempfängers als Dokumentenersatz anzuerkennen.

Der Hartz IV Bezieher hingegen war der Affassung, dass die Kosten für einen Hilfeempfänger erheblich im Sinne einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Übernahme von Fahrkosten waren. Folglich hätten sie übernommen werden müssen.

Die Richter vertraten jedoch die Ansicht, dass die vom Kläger genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts lediglich Aufwendungen betreffe, die einem ALG II Empfänger wegen der Vorgaben der Arge entstünden. Der Leistungsträger habe sich allerdings mit der Vorlage des Reisepasses zufrieden gestellt, weshalb für den Hilfebedürftigen kein Anlass bestand, sich auf Kosten der Arge einen Reisepass zu besorgen. Die Neuausstellung des Personalausweises geschah seitens des Leistungsbeziehers aus freien Stücken. Daher sei die Entscheidung des Bundessozialgerichts im vorliegenden Fall nicht relevant.

Außerdem vertrat das Gericht die Rechtsauffassung, dass eine ausnahmsweise Bewilligung für einen Einzelbedarf nach § 73 SGB XII nicht infrage käme. Deshalb müssten die angefallenden Fahrt- und Fotokosten aus dem Regelsatz bestritten werden.



Schmerzensgeld darf nicht auf ALG II angerechnet werden
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 05.05.2009 um 07:40 Uhr (Autor: pr)
VGW 872


Aus einem am heutigen Montag veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Aachen geht hervor, dass Schmerzensgeld und dafür angelaufene Zinsen bei der Berechnung des ALG II nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen (Az.: S 23 AS 2/08).

Im konkret zu entscheidenden Fall wertete das Aachener Jobcenter die aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrages stammenden Zinseinkünfte einer Hartz IV Empfängerin in Höhe von von 3000 Euro jährlich als Einkommen. Folglich wurde der Hilfebedürftigen das ALG II gekürzt.

Die Aachener Richter gelangten nunmehr zu der Auffassung, dass das Vorgehen des Jobcenters rechtswidrig war. Das Schmerzensgeld diene eben nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts wie das ALG II, sondern vielmehr dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht. Zudem betonte das Gericht, dass der Schutz des Schmerzensgeldes umfassend sei. Dementsprechend seien auch darauf gezahlte Zinseinkünfte nicht als Einkommen anzusehen. Die Leistungskürzung sei somit nicht rechtens gewesen.

Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, weil das zuständige Jobcenter gegen das Urteil Berufung eingelegt hat.



Doch Abwrackprämie für ALG II Empfänger?
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 22.04.2009 um 14:13 Uhr (Autor: pr)
VGW 832

Nach Informationen des Nachrichtenmagazins “Focus” können Bezieher von Hartz IV Leistungen möglicherweise doch noch auf die Abwrackprämie in Höhe von 2.500 Euro hoffen.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat dem Bericht zufolge einen dementsprechenden Änderungsantrag vorgelegt, der in den geplanten Gesetzentwurf zur Verlängerung der Abwrackprämie eingefügt werden soll.

Bisher wird die Abwrackprämie als Einkommen des Leistungsbeziehers angesehen, da sie eine “Einnahme in Geldeswert” darstellt. Deswegen werden die 2.500 Euro zum jetzigen Zeitpunkt auf die Grundsicherung angerechnet. Diese Anrechnung ist unter Juristen jedoch umstritten, da die Abwrackprämie nach Ansicht vieler Experten eine zweckgebundene Einnahme darstellt und somit kein anrechenbares Einkommen sein dürfte.

Aus dem Änderungsantrag geht nunmehr hervor, dass die Abwrackprämie einem ALG II Bezieher als zusätzliches anrechnungsfreies Einkommen zur Verfügung stehen soll.



Kindergeld: Klage gegen Jahresgrenzbetrag abgewiesen
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 29.04.2009 um 18:14 Uhr (Autor: pr)
VGW 860


Das Bundesverfassungsgericht hat am heutigen Mittwoch eine gegen § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gerichtete Verfassungsbeschwerde abgewiesen. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG tritt der Verlust des Kindergeldanspruchs ein, wenn ein Kind im Alter von 18 bis 25 Jahren Einkünfte von mehr als 7.680 Euro netto im Jahr hat.

Im vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommenen Fall wandte sich eine Mutter gegen die Streichung des Kindergeldes für ihren Sohn. Dieser war nach Abschluß seiner Ausbildung einige Zeit als Angestellter fest beschäftigt und wurde schließlich zur Bundeswehr eingezogen. Zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Bundeswehrzeit erhielt der Sohn einen Monat Arbeitslosengeld. Das Kindergeld wurde darauhin von der Familienkasse gestrichen, da das Arbeitslosengeld den anteiligen Jahresgrenzbetrag für Kindergeld überschritt.

Die Mutter argumentierte dahingehend, dass das Einkommen ihres Sohnes nur geringfügig über der Einkommensgrenze liege. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kindergeldanspruch komplett entfalle. Der Gesetzgeber überschreite durch den starren Grenzwert ohne Härtefallregelung sein Ermessen.

Die Richter nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Klägerin habe nicht ausreichend darlegen können, welche Grundrechte durch die gesetzliche Regelung möglicherweise verletzt sein könnten.

Zu beachten ist, dass die Verfassungsrichter somit keine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des als Fallbeil-Regelung bezeichneten Gesetzes getroffen haben. Die Abweisung der Verfassungsbeschwerde hatte lediglich formale Gründe.



Wohngemeinschaft führt nicht zwangsläufig zur Leistungskürzung
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 23.04.2009 um 22:56 Uhr (Autor: pr)
VGW 844


Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem am heutigen Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden, dass ALG II Empfängern nicht automatisch die Leistungen gekürzt werden dürfen, nur weil sie mit Verwandten zusammenleben (Az.: B 14 AS 6/08 R).

Im zu beurteilenden Fall ging es um einen 44-jährigen Arbeitslosen, der mit seinem heute 74-jährigen Vater in einem Haus zusammenwohnt. Der Hartz IV Bezieher zahlte Miete an seinen Vater und um den Einkauf, das Kochen und die Reinigung der Schmutzwäsche kümmerte sich jeder der beiden Männer allein. Trotzdem wertete die zuständige Arge dieses Form des Zusammenlebens als Haushaltsgemeinschaft und kürzte dem Arbeitslosen daraufhin die Leistungen um 118,76 Euro pro Monat.
Die Richter gelangten zu der Auffassung, dass das Vorgehen der Arge rechtswidrig war. Eine Haushaltsgemeinschaft liege nämlich erst dann vor, wenn aus einem Topf gewirtschaftet werde. Die gemeinsame Nutzung von Küche, Bad und Gemeinschaftsräumen sei kein Beleg für eine Haushaltsgemeinschaft. Sogar der gemein

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