Arbeitslosengeld (1), Sozialleistungen (2009-02-19)
Arbeitslosengeld: Sperrzeit für untreue Arbeitnehmer
Nachricht zum Thema Arbeitslosengeld vom 15.09.2009 um 15:41 Uhr (Autor: pr)
VGW 1285
Die Bundesagentur für Arbeit darf grundsätzlich eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängen, wenn dem Hilfebedürftigen wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht fristlos gekündigt wurde.
Dies gilt nach Auffassung des hessischen Landessozialgerichts (LAG) insbesondere, falls eine derartige Kündigung wegen der Nebentätigkeit des
Arbeitnehmers für die Konkurrenz ausgesprochen wurde (LAG Hessen vom 16.02.2009; Az.: L 9 AL 91/08).
Im vom Gericht zu beurteilenden wurde einem Mann zwar vom zuständigen Leistungsträger das Arbeitslosengeld bewilligt. Allerdings stellte die Behörde eine Sperrzeit von 12 Wochen fest, weil der Angestellte die fristlose Kündigung durch sein Verhalten verschuldet hätte.
Der Hilfebedürftige war 15 Jahre bei einer Sicherheitsfirma tätig, hatte jedoch parallel bei einem Konkurrenzunternehmen gearbeitet. Als dies bekannt wurde, kam es zu einer fristlosen Kündigung.
Die Richter am LAG gaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) recht. Mit seiner Nebentätigkeit für die Konkurrenz habe der Mann gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber sei daher gerechtfertigt gewesen. Bei einer aufgrund der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten erfolgten Kündigung sei die Verhängung einer Sperrzeit durch die BA nicht zu beanstanden.
Wirtschaftsweiser fordert: Bezugsdauer des ALG I je nach Wirtschaftslage
Nachricht zum Thema Arbeitslosengeld vom 31.08.2009 um 18:17 Uhr (Autor: pr)
VGW 1247
Der Vorsitzende des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Wolfgang Franz, spricht sich in einem Interview mit der “Welt” dafür aus, die Bezugsdauer des ALG I nach der jeweilig bestehenden Gesamtwirtschaftslage auszurichten.
Laut Wolfgang Franz sollte man in guten Zeiten die Bezugsdauer des ALG I verkürzen, sie aber während einer Rezession verlängern. Der Ökonom schlägt in diesem Zusammenhang vor, eine derartige Regelung gesetzlich an einer Kennziffer festzumachen. Für eine solche Kennziffer wäre zum Beispiel das Verhältnis offener Stellen zur Arbeitslosigkeit heranzuziehen.
Dementsprechend könne er sich eine Verlängerung des Arbeitslosengeldes in der jetzigen Weltwirtschaftskrise um einige wenige Monate duchaus vorstellen. “Der Übergang aus der Arbeitslosenversicherung in das Hartz IV System ist ein harter Einschnitt”, gab der Experte zu Bedenken.
ALG I: Bei gerechtfertigter Kündigung darf keine Sperrzeit verhängt werden
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 30.07.2009 um 13:28 Uhr (Autor: pr)
VGW 1112
Kündigt ein Arbeitnehmer wegen unzumutbarer Arbeitsbedingungen, so muss er nicht mit einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld rechnen.
Das Hessische Landessozialgericht hat mit dieser Entscheidung (Az.: L 9 AL 129/08) die Rechte von Erwerbslosen gestärkt.
Verhandelt wurde über den Fall eines Hilfebedürftigen, der bei seinem letzten Arbeitgeber auch an Wochenenden erst kurzfristig erfuhr, ob und wann er am nächsten Tag zu arbeiten hat. Zudem musste er als Busfahrer mit mehreren Fahrtenschreiberkarten arbeiten, um Überschreitungen bei den Lenkzeiten zu verdecken. Darüber hinaus kam es zu verspäteten Lohnzahlungen. Demzufolge kündigte er schon nach zweieinhalb Monaten und beantragte Arbeitslosengeld. Der zuständige Leistungsträger sperrte ihm dennoch für zwölf Wochen die staatliche Hilfe.
Das Gericht sah das Vorgehen der Behörde als nicht mit der Rechtsordnung vereinbar an. Unzumutbare Arbeitsbedingungen und Überforderung seien wichtige Kündigungsgründe, bei deren Vorliegen keine Sperrfrist in Betracht komme. Im konkreten Fall sei der Mann überfordert gewesen. Folglich sei die Kündigung nicht zu beanstanden gewesen. Der zuständige Leistungsträger hätte somit umgehend das Arbeitslosengeld zahlen müssen.
CDU-Politiker: Verlängerung des ALG I für unter 50-Jährige in Betracht ziehen
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 15.07.2009 um 12:46 Uhr (Autor: pr)
VGW 1067
Der CDU-Bundestagsabgeordnete und stellvertretende Vorsitzende der Christlich-Demokratischen Arbeitnehmerschaft (CDA), Gerald Weiss, kann sich unter Umständen eine Verlängerung des ALG I für unter 50-Jährige vorstellen.
“Sollte es zu dramatischen Änderungen am Arbeitsmarkt kommen, dann müsste auch darüber nachgedacht werden, für langjährige Versicherte im Alter zwischen 40 und 49 das ALG I auf 18 Monate zu verlängern”, erklärte Weiss gegenüber “Spiegel online”.
Weiss betonte allerdings, dass er zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit einem drastischen Anstieg der Arbeitslosenzahlen rechne. Wenn es wider Erwarten dennoch dazu kommen sollte, müssten seiner Ansicht nach jedoch alle Instrumente noch einmal überprüft werden.
Der CDU-Politiker ist sich nach eigener Aussage darüber im Klaren, dass sein Vorschlag zu Mehrkosten bei der Bundesagentur für Arbeit führen würde. Es sei ein Abwägungsprozess zu führen, ob jüngere und langjährige Versicherte, die aufgrund der Wirtschaftskrise unverschuldet in die Arbeitslosigkeit gerieten, bereits bereits nach einem Jahr in Hartz IV rutschen sollten.
Nach Altersteilzeit ist mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu rechnen
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 22.07.2009 um 14:37 Uhr (Autor: pr)
VGW 1098
Beantragt ein Arbeitnehmer nach seiner Altersteilzeit Arbeitslosengeld, darf seitens des zuständigen Leistungsträgers durchaus eine dreimonatige Sperrzeit verhängt werden.
Lediglich bei einem wichtigen Grund gemäß § 144 I SGB III oder einem Härtefall kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) von einer Sperrzeit absehen und umgehend mit der Auszahlung des Arbeitslosengeldes beginnen. Dies verkündete das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 21.07.2009 (Az.: B 7 AL 6/08 R).
Im konkreten Fall ging es um einen 67-Jährigen Mann, der mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die sogenannte Altersteilzeit im Blockmodell geschlossen hatte. Bei diesem Modell bezieht der Beschäftigte zunächst bei gleicher Arbeitsleistung ein niedrigeres Gehalt, bekommt dann jedoch in einer Freistellungsphase seinen kompletten Lohn ohne Arbeit weiter.
Nachdem die Altersteilzeit mit dem Ende der Freistellungsphase auslief, wollte der zu diesem Zeitpunkt 63 Jahre alte Mann wegen der zu erwartenden Rentenabschläge nicht in den Ruhestand gehen und stellte daher beim zuständigen Leistungsträger einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Die BA bejahte zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld, verhängte allerdings eine Sperrzeit von 12 Wochen. Gegen dieses Vorgehen legte der Betroffene Klage ein.
Die obersten Sozialrichter sahen das Handeln der Behörde grundsätzlich als rechtens an. Eine Sperrzeit nach der Altersteilzeit sei möglich. Eine sofortige Auszahlung des Arbeitslosengeldes komme nur dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des § 144 I SGB III oder ein Härtefall vorliege.
Das BSG verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurück. Das LSG müsse prüfen, ob der Kläger seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich beziehungsweise grob fahrlässig herbeigeführt hat oder ob er einen wichtigen Grund dafür hatte.
ALG I Anspruch bleibt auch bei einer 15 Wochenstunden überschreitenden Probearbeit bestehen
Nachricht zum Thema weitere Themen vom 16.07.2009 um 12:34 Uhr (Autor: pr)
VGW 1074
Eine sich über drei Tage erstreckende Probearbeit mit einer Gesamtarbeitszeit von 22,6 Stunden in der Woche lässt den Arbeitslosengeld I Anspruch nicht entfallen. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt klargestellt (Az.: S 26 AL 271/07).
In dem vom Gericht zu bewertenden Fall ging es um eine erwerbslose Frau, die an drei Tagen innerhalb einer Woche zusammen 22,6 Stunden zur Probe gearbeitet hatte. Danach sollte sie auf Wunsch des Arbeitgebers als flexible Teilzeitkraft auf Abruf zum Kassieren und Verkaufen eingesetzt werden. Da vom Arbeitgeber somit keine festen Mindestarbeitszeiten beziehungsweise kein regelmäßiges Einkommen garantiert wurde, löste die Frau das Arbeitsverhältnis wieder auf.
Als die Arbeitsagentur von der kurzfristigen Beschäftigung erfuhr, wurde der Erwerbslosen das Arbeitslosengeld I gestrichen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I entfalle, wenn der Leistungsbezieher einer nicht geringfügigen Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden nachgehe und dies der Arbeitsagentur nicht melde.
Die Richter urteilten nunmehr, dass im konkreten Fall der Arbeitslosengeld I Anspruch nicht entfallen sei. Zwar sei der Anspruch grundsätzlich bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 15 Stunden zu verneinen. Allerdings habe der Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht geregelt, da es sich um eine Tätigkeit auf Abruf handelte. Laut Gesetz gelte dann eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Diese Dauer sei noch als geringfügig anzusehen. Die darüber hinausgehende Probearbeit sei lediglich als unerhebliche Abweichung zu bezeichnen.BVerfG: Anspruch auf Beratungshilfe bereits im Widerspruchsverfahren
Nachricht zum Thema weitere Themen vom 18.06.2009 um 17:25 Uhr (Autor: pr)
VGW 994
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. Mai 2009 die Rechte Arbeitsloser bei Rechtsstreitigkeiten mit Behörden gestärkt.
Wenn sich ein Leistungsbezieher gegen einen behördlichen Bescheid zur Wehr setzen möchte, dürfe er nicht auf das Fachpersonal der betroffenen Behörde verwiesen werden. Vielmehr stünde ihm bereits für das Widerspruchsverfahren das Recht auf kostenlosen anwaltlichen Rat im Wege der Beratungshilfe zu (Az.: 1 BvR 1517/08).
Geklagt hatte eine Hartz IV Empfängerin, deren ALG II um rund 120 Euro im Monat gekürzt wurde, weil sie sich aufgrund eines Krankenhausaufenthalts die Haushaltsausgaben erspart hatte. Gegen die Leistungskürzung wollte sich die Hilfebedürftige in Form eines Widerspruchs zur Wehr setzen und beantragte daher beim zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für eine kostenlose Rechtsberatung beim Anwalt gemäß dem Beratungshilfegesetz.
Das Amtsgericht verweigerte ihr allerdings die staatliche Beratungshilfe. Zur Begründung führte das Gericht an, die Leistungsbezieherin könne doch schließlich bei der Arge, die ihr das ALG gekürzt hat, juristischen Rat einholen.
Das Bundesverfassungsgericht stellte nunmehr fest, dass es der Arbeitslosen nicht zumutbar sei, den juristischen Rat bei derselben Behörde einzuholen, gegen deren ursprünglichen Bescheid sie vorgehen wollen.
So sei die Einschaltung eines Anwalts auf Staatskosten gerade bei existenzsichernden Leistungen wie dem ALG II bereits im Widerspruchsverfahren besonders wichtig, da hierdurch möglicherweise ein langwieriges Gerichtsverfahren vermieden werden könnte.
Die Richter verwiesen in ihrer Urteilsbegründung unter anderem auf das Sozialstaatsprinzip, wonach finanziell Bemittelten und Unbemittelten der gleiche Zugang zum Recht zu verschaffen sei. Die Beratungshilfe habe eben die Aufgabe, dass Personen mit niedrigem Einkommen auch außerhalb gerichtlicher Verfahren sachkundigen Rechtsrat erhalten.
Folglich sei im vorgelegten Fall bereits für das Widerspruchsverfahren kostenloser anwaltlicher Rat im Rahmen der Beratungshilfe zu gewähren gewesen.
Arbeitslosengeld I: Bundestag beschließt Verlängerung für ältere Arbeitslose
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 25.01.2008 um 13:37 Uhr (Autor: pr)
VGW 313
Der Deutsche Bundestag hat heute die Verlängerung der Zahldauer des Arbeitslosengeld I für Leistungsbezieher im Alter von über 50 Jahren beschlossen. Das Gesetz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008, sofern der Bundesrat diesem zustimmt. In Kraft treten wird das Gesetz mit eben dieser Zustimmung, die für März 2008 anvisiert ist.
Arbeitslose zwischen 50 und 54 Jahren erhalten danach für einen Zeitraum von bis zu 15 Monaten Arbeitslosengeld I, sofern eine Vorversicherungszeit von mindestens 30 Monaten gegeben ist. Über 55 jährige haben bei einer Vorversicherungszeit von 36 Monaten Anspruch auf den Bezug von maximal 18 Monaten ALG I. Ab einem Alter von 58 Jahren stehen dem Leistungsempfänger 24 Monate ALG I zu, sofern dieser eine vorhergehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 48 Monaten belegen kann.
Daneben beschloss der Bundestag auch das sogenannte Gesetz gegen Zwangsverrentung. Hiernach können ALG II Empfängern bis zum 63. Lebensjahr Frühverrentungen mit Abschlägen nicht zugemutet werden.Bezug des Arbeitslosengeld I soll einfacher werden
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 25.04.2009 um 12:25 Uhr (Autor: pr)
VGW 853
Das Onlineportal der Wirtschaftswoche berichtet von einem Vorhaben der Bundesregierung, Arbeitslosen den Zugang zum ALG I zu erleichtern.
Ein Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums verfolge danach das Ziel, dass Arbeitnehmer, die überwiegend kurzfristig beschäftigt sind, in Zukunft wesentlich einfacher staatliche Unterstützung in Form des ALG I bekommen sollen. Explizit genannt werden in dem Entwurf Kulturschaffende und Schauspieler, die branchentypisch auf kurze Zeit befristet beschäftigt seien. Das geplante Gesetz sieht nunmehr vor, die nötige vorherige Sozialversicherungszeit von 12 auf 6 Monate zu reduzieren.
Anspruch auf Kindergeld setzt grundsätzlich Wohnsitz in Deutschland voraus
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 24.04.2009 um 14:39 Uhr (Autor: pr)
VGW 846
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass der Kindergeldanspruch grundsätzlich an einen Wohnsitz der Eltern in Deutschland geknüpft ist (Az.: III B 156/07).
Im zu beurteilenden Fall zog eine Mutter vier Jahre nach der Geburt ihres Sohens, im Jahr 1995, nach Spanien. Die folgenden Jahre überwies die Familienkasse der Mutter weiterhin die monatlichen Kindergeldzahlungen. Im Jahr 2005 erfuhr die Behörde schließlich vom Umzug und forderte daraufhin die Zahlungen für den Zeitraum zwischen 1996 und 2006 zurück. Ferner bestünde aufgrund des Wohnsitzes in Spanien kein weiterer Anspruch auf Kindergeld. Die Mutter argumentierte dahingehend, dass die Familienkasse durch ihr Verhalten das Grundrecht auf Freizügigkeit unverhältnismäßig einschränken würde
Die Richter sahen das Vorgehen der Familienkasse als rechtens an. Ein Mitgliedstaat der EU könne die Gewährung von Sozialleistungen nach etablierter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs durchaus von einem tatsächlichen Zusammenhang zwischen der Person und dem Staat abhängig machen. Dies bedeute im konkret zu entscheidenden Fall, dass der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld wäre.
Beim zweiten Kind oft nur 300 Euro Elterngeld
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 30.05.2009 um 12:25 Uhr (Autor: pr)
VGW 931
Eltern, die nach mehr als zwei Jahren Elternzeit ein weiteres Kind bekommen, müssen beim Elterngeld unter Umständen mit dem Basissatz von 300 Euro pro Monat rechnen. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hervor (Az.: B 10 EG 1/08 Rund B 10 EG 2/08 R).
Im konkreten Fall forderten zwei ursprünglich gut verdienende Mütter, dass auch das Elterngeld für ihre nach jeweils mehr als zwei Jahren geborenen zweiten Kinder gemäß ihrem ursprünglichen Einkommen berechnet wird. Vor der Geburt ihres zweiten Kindes hatten sie kaum noch Einkommen bezogen und wurden dementsprechend niedrig eingestuft. Die Behörden gestanden ihnen lediglich den Basissatz in Höhe von 300 Euro zu.
Laut dem Gesetzestext wird die Höhe des Elterngeldes allerdings nach dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Dieser Gesetzeswortlaut sei nach Auffassung des BSG eindeutig und erschließe sich einer weitergehenden Auslegung. Das ursprüngliche Einkommen vor dem ersten Kind fließe folglich nicht mehr in die Berechnung ein.
Einkommensverhältnisse: Ex-Partner hat bei unwahren oder unvollständigen Angaben keinen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt
Nachricht zum Thema Unterhaltsrecht vom 12.07.2009 um 11:44 Uhr (Autor: pr)
VGW 1048
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG) ist der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt im Falle unwahrer beziehungsweise unvollständiger Angaben über tatsächlich erzielbares Einkommen zu verneinen (Az.: 9 UF 85/08).
In dem vom Gericht zu bewertenden Fall ging es um eine geschiedene Ehefrau, die im Rahmen verschiedener Gerichtsverfahren fehlerhafte oder unvollständige Angaben zu ihrem Einkommen gemacht hatte. Ihr unterhaltsverpflichteter Ex-Mann verweigerte daraufhin die weitere Zahlung von Geschiedenenunterhalt.
Das OLG stellte fest, dass es dem Unterhaltsverpflichteten nicht mehr zumutbar sei, Unterhalt zu zahlen. Auch nach der Scheidung seien die Ex-Partner zu nachehelicher Solidarität verpflichtet. Fehlerhafte als auch unvollständige Angaben würden eben diese Solidaritätspflicht verletzen. Zudem sei die strafrechtliche Relevanz bewusst falscher Angaben zu beachten. Der Straftatbestand des (Prozess-)Betruges werde dabei erfüllt.
BA-Chef rechnet mit 4 Millionen Arbeitslosen
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 07.05.2009 um 10:54 Uhr (Autor: pr)
VGW 874
In einem Interview mit der “Passauer Neuen Presse” äußerte sich der Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit, Frank-Jürgen Weise, zu der Entwicklung der Arbeitslosigkeit im laufenden Jahr 2009.
“Im Schnitt werden wir in diesem Jahr wohl 3,7 Millionen Arbeitslose haben. Im November und Dezember könnten wir uns den vier Millionen nähern”, erklärte Weise.
Nach Angaben Weises wird vor allem die Automobilindustrie mit ihren Zulieferern und der Maschinenbau von dem zu befürchtenden Stellenabbau betroffen sein. Außerdem müssten die Zeitarbeiter in erhöhtem Maße mit Kündigungen rechnen.
Trotz dieser düsteren Aussichten ist der BA-Chef zum Teil ein wenig erleichtert. “Die Entwicklung ist im Moment noch etwas günstiger, als ich befürchtet habe”, so Weise. Allerdings könne es im Sommer schwierig werden. “Von großen Firmen hören wir, dass sie die Absicht haben, länger Kurzarbeit zu machen, auch wenn die Auftragslage schlecht ist. Von kleinen und mittleren Unternehmen hören wir das nicht in dem Maße. Es bleibt also ein Risiko, dass die eine oder andere Firma sich gezwungen sieht zu entlassen”, gab Frank-Jürgen Weise zu bedenken.
Städtebund: Abbau von Sozialleistungen steht bevor
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 23.04.2009 um 13:18 Uhr (Autor: pr)
VGW 840
Der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebunds, Gerd Landsberg, erwartet aufgrund der schwächelnden Konjunktur „einen dramatischen Einbruch“ der Steuereinnahmen bei den Kommunen. “Allein die Gewerbesteuer wird um bis zu 18 Prozent wegbrechen”, meint der Verbandschef.
Als Folge der sinkenden Steuereinnahmen müsse nach Ansicht Landsbergs mit der Kürzung von Sozialleistungen gerechnet werden. Im Interview mit der größten deutschen Boulevardzeitung erklärte Gerd Landsberg: “Staatliche Leistungen kann es künftig nur noch geben, wenn das Geld dafür tatsächlich da ist. Ansonsten müssen die Leistungen reduziert oder die Steuern erhöht werden. Das heißt beispielsweise: Ohne Finanzierung vom Bund wird es keine kostenlosen Kindergartenplätze geben.”
Der Verbandschef ist der Überzeugung, dass das Einnahmen- und Ausgabensystem von Bund, Ländern und Gemeinden komplett auf den Prüfstand gestellt werden muss. Darunter fallen auch die Sozialleistungen. “Wir brauchen eine grundlegende Reform, sonst kommen wir aus der Schuldenfalle nicht heraus”, kritisierte Landsberg.
Gewerkschaftschef warnt vor Massenentlassungen im Herbst
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 09.05.2009 um 12:19 Uhr (Autor: pr)
VGW 880
Nachdem sich BA-Chef Weise erst vor wenigen Tagen besorgt über die künftige Entwicklung der Arbeitslosenzahlen äußerte, zeichnet nun auch Frank Bsirske, Vorsitzender der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, ein düsteres Bild der künftigen Wirtschaftslage Deutschlands.
“Es gibt keinen Grund zur Entwarnung, im Gegenteil. Wir müssen damit rechnen, dass im Spätsommer oder Herbst Massenentlassungen beginnen”, erklärte der ver.di-Chef gegenüber der Zeitung “Thüringer Allgemeine”. “Die Bundesregierung muss jetzt noch einmal entschlossen gegensteuern”, forderte Bsirske.
Es müsse seiner Meinung nach deutlich mehr Geld in öffentliche Investitionen, in Bildung, in Umwelttechnologie und in die öffentliche Infrastruktur fließen. Ferner seien konkrete Schritte zur Stärkung der Massenkaufkraft angebracht. “Der Hartz IV-Regelsatz sollte auf 435 Euro angehoben werden. Zudem muss die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I verlängert werden. Jeder, der arbeitslos wird und zuvor ein Jahr lang beschäftigt war, sollte dann auch ein Jahr lang Arbeitslosengeld I erhalten”, sagte der Gewerkschaftschef. Ferner sollten über 50-Jährige generell zwei Jahre lang Arbeitslosengeld I beziehen.
Post streicht tausende Jobs
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 08.05.2009 um 07:49 Uhr (Autor: pr)
VGW 876
Die Deutsche Post sieht sich angesichts der Wirtschaftskrise dazu gezwungen, ein drastisches Sparprogramm aufzulegen. Nach Informationen der “Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ geht aus einem Schreiben des Vorstandsvorsitzenden Frank Appel an die Belegschaft unter anderem hervor, tausende Arbeitsplätze einsparen zu wollen.
Im besagten Mitarbeiterschreiben stimmt Appel die Beschäftigten auf harte Zeiten ein. “Jedes Jahr gehen etwa 4000 bis 5000 Mitarbeiter in den Ruhestand oder verlassen das Unternehmen“. “Angesichts der rückläufigen Volumina können wir diese Mitarbeiter nicht ersetzen, sondern müssen ihre Arbeit auf die restlichen Schultern verteilen.”
“Bleiben wir jetzt untätig, werden die Gewinne im Briefbereich versiegen. Der Fortbestand dieses Unternehmensbereichs ist dann gefährdet”, fügte der Vorstandsvorsitzende hinzu.
Auch Vorstandsmitglied Jürgen Gerdes betonte die Notwendigkeit der Maßnahmen. “Zwei Drittel unserer Kosten sind Personalkosten. Auch hier darf es keine Tabus geben“, schrieb Gerdes. Spielraum für Personalanpassungen sei bei den mehreren tausend Mitarbeitern mit befristeten oder Teilzeitarbeitsverträgen gegeben.
Elterngeld: Von der Leyen hat schon wieder eine “gute Idee”
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 24.04.2009 um 14:44 Uhr (Autor: pr)
VGW 851
Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen hat einen Plan. Künftig soll das Elterngeld bis zu 28 Monate gezahlt werden. Voraussetzung hierfür müsse jedoch sein, dass die Eltern halbtags arbeiten gehen.
“Viele Väter, die sich in Zeiten der Krise nicht trauen, ganz auszusteigen, könnten statt zwei voller Vätermonate vier halbe nehmen.Sie arbeiten halbtags und bekommen das halbe Elterngeld. Die Mütter können es genauso machen, so dass Vater und Mutter zusammen auf bis zu 28 Monate kommen können.” sagte die Ministerin gegenüber der größten deutschen Boulevardzeitung.
“Das gibt beiden Elternteilen die Möglichkeit, Zeit mit ihrem Kind zu verbringen und im Beruf zu bleiben,” fügte von der Leyen hinzu. Außerdem würden ihrer Meinung nach die Arbeitgeber auch davon profitieren, da sie nicht komplett auf ihre Mitarbeiter verzichten müssten.
“In der Wirtschaftskrise muss sich Familienpolitik auf das Wesentliche konzentrieren: Armut verhindern. Und das geht am besten durch Arbeit,” erläuterte die CDU-Politikerin.
Die Idee des Bundesarbeitsministers Olaf Scholz (SPD) stößt auch beim Koalitionspartner CDU auf Zustimmung. “Ich bin zuversichtlich, dass die Koalition zu einer Lösung kommt,” erklärte der arbeitsmarktpolitischer Sprecher der Union.
Im Verlauf der nächsten Woche will sich das Bundeskabinett in abschließenden Beratungen endgültig einigen.
Bundesregierung wird zur Erhöhung der Sozialleistungen aufgefordert
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 18.04.2009 um 14:46 Uhr (Autor: pr)
VGW 825
Der tschechische EU-Sozialkommissar Vladimir Spidla schlägt in einem Interview mit dem Hambuger Abendblatt vor, die Bundesregierung solle die Sozialleistungen erhöhen.
“Wenn sich Deutschland für ein Sozialpaket entscheidet, begrüße ich das ausdrücklich”, erklärte der EU-Kommissar. Wer in der Krise die Sozialleistungen ausweite, stärke die sogenannten automatischen Stabilisatoren.
Konkret führt Vladimir Spidla eine mögliche Verlängerung des Kurzarbeitergeldes an. Seiner Meinung nach sei es überlegenswert, das Kurzarbeitergeld von 18 auf 24 Monate auszuweiten. Ferner müsse auf nationaler Ebene über Maßnahmen wie die Erhöhung von Hartz IV oder die Verlängerung des ALG I gründlich diskutiert werden.
Hintergrund für die Aussagen des Sozialkommissars ist ein für Mittwoch nächster Woche geplantes Spitzentreffen von Koalitionspolitikern, Unternehmern, Gewerkschaftern und Wissenschaftlern zur weltweiten Finanzkrise im Kanzleramt. Auf dem Treffen sollen die bisherigen Konjunkurpakete und die derzeitige Wirtschaftslage bewertet werden.
EU-Sozialkommissar Spidla warnt indes vor allzuviel Optimismus. Es müsse davon ausgegeangen werden, dass die Talsohle auf dem Arbeitsmarkt erst im Mai des kommenden Jahres erreicht sein werde.
Kurzarbeit zukünftig für Unternehmen noch attraktiver?
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 26.04.2009 um 13:22 Uhr (Autor: pr)
VGW 855
Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) möchte zur Bekämpfung der Negativfolgen der Wirtschaftskrise die Konditionen der Kurzarbeit für die Unternehmen verbessern.
Scholz schlägt vor, den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge für die Kurzarbeiter komplett zu erstatten. Zur Zeit übernimmt die Arbeitsagentur lediglich 50 Prozent der Beiträge. Nach Ansicht des SPD-Politikers seien dadurch bisher mehrere hunderttausend Arbeitsplätze gesichert worden. “Jetzt spricht viel dafür, die zweite Stufe zu etablieren,” sagte der Minister dem Nachrichtenmagazin “Der Spiegel”.
Außerdem müsse, nachdem die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld bereits im Konjunkturpaket I von 12 auf 18 Monate verlängert wurde, eine neuerliche Ausweitung stattfinden. “Wir können die Förderung der Kurzarbeit auf 24 Monate ausdehnen”, erklärte der Bundesminister.
Diese Vorschläge ernten nicht nur Lob. Der Vorsitzende der CDU/CSU-Mittelstandsvereinigung äußerte sich folgendermaßen:”Diese Sozialpolitik mit noch mehr Kurzarbeit und womöglich verlängertem Arbeitslosengeld verhindert den nötigen Wandel der Unternehmen.” Auch Wolfgang Franz, Vorsitzender der Wirtschaftsweisen, plädiert gegen die Pläne des Bundesarbeitsministeriums. Der “Ausleseprozess” werde seiner Meinung nach gehemmt, wenn Arbeitnehmer ausschließlich durch Kurzarbeit im Unternehmen gehalten würden.
Unterstützung erfährt Scholz zumindest teilweise vom Arbeitgeber-Präsidenten Dieter Hundt. Dieser hatte sich bereits beim Spitzentreffen von Koalitionspolitikern, Unternehmern, Gewerkschaftern und Wissenschaftlern im Kanzleramt am Mittwoch letzter Woche dafür ausgesprochen, den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge für die Kurzarbeiter in vollem Umfang zu erstatten. Andererseits warnt Dieter Hundt in der Welt am Sonntag davor, dass die Ausdehnung des Kurzarbeitergeldes auf 24 Monate zum Missbrauch einlädt. “Es muss vermieden werden, dass damit ein neuer Weg in die Frühverrentung geschaffen wird”, forderte der Verbandsfunktionär.
Bundesagentur für Arbeit drohen Liquiditätsprobleme
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 18.04.2009 um 15:43 Uhr (Autor: pr)
VGW 827
Eine Sprecherin der Bundesagentur für Arbeit (BA) bestätigte am heutigen Samstag die Richtigkeit eines “Spiegel”-Berichts, nach dem die Arbeitslosenversicherung im Herbst wahrscheinlich zahlungsunfähig ist.
Die BA benötigt demnach wohl im Oktober einen Überbrückungskredit vom Bund, um das Liquiditätsproblem zu lösen. Ansonsten würde der Arbeitsagentur die Zahlungsunfähigkeit drohen.
Als Ursache der prekären Lage wird zum Einen die weltweite Wirtschaftskrise ausgemacht, die zu steigenden Ausgaben insbesondere für Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld führt. Zum Anderen liegt in dem veränderten Zahlungstermin für Einnahmen aus der Mehrwertsteuer das Problem. Jene Einnahmen erhält die BA zusätzlich zu den Beiträgen aus der Arbeitslosenversicherung und wurden der Arbeitsagentur bisher immer monatlich überwiesen. Die Summe von rund 7,8 Milliarden Euro zahlt der Bund dieses Jahr jedoch erst vollständig im Dezember, woraus sich das Liquiditätsproblem für die BA zwischen Oktober und Dezember dieses Jahres herleitet.
Diese finanzielle Lücke müsse nunmehr durch den Bundeskredit geschlossen werden. Bundesarbeitsminister Olaf Scholz (SPD) machte unterdessen gegenüber der Sächsischen Zeitung deutlich, dass die Arbeitsagentur auf Unterstützung des Bundes hoffen kann. “Falls die Rücklagen der Bundesagentur irgendwann nächstes Jahr nicht mehr reichen sollten, wird der Bundeshaushalt aushelfen, sagte der Minister.
Außerdem sprach sich Scholz für einen stabilen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aus. “Wir haben den Beitragssatz von 6,5 auf jetzt 2,8 Prozent gesenkt. Dabei bleibt es in jedem Fall 2009 und 2010,” bekräftigte der SPD-Politiker.
Andrea Nahles will keine Verlängerung des ALG I
Nachricht zum Thema sonstige Sozialleistungen vom 13.04.2009 um 10:44 Uhr (Autor: pr)
VGW 802
Andrea Nahles, stellvertretende Bundesvorsitzende der SPD und Sprecherin der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales der SPD-Bundestagsfraktion, spricht sich im Interview mit dem Tagesspiegel gegen die längere Auszahlung des Arbeitslosengeldes I an ältere Erwerbslose aus.
In der Sonntagsausgabe der Zeitung erklärte die SPD-Vize-Chefin:” “Ich kann meiner Partei nur empfehlen, sich in diesem Jahr darauf zu konzentrieren, die Menschen in Arbeit zu halten. Wir können die Beitragsgelder der Bundesagentur für Arbeit nur einmal ausgeben. Deshalb sollten wir die Milliardenbeträge lieber in Kurzarbeit und Qualifizierung investieren, und nicht in die Verlängerung des Arbeitslosengeldes I.”
Wegen der Folgen der weltweiten Finanzkrise geht Nahles davon aus, dass die Koalition im Laufe des Jahres weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft ergreifen muss. “Ich halte es für möglich, dass wir im Sommer über das Kurzarbeitergeld reden und vielleicht eine weitere Verlängerung auf den Weg bringen müssen,”erläuterte die SPD-Politikerin.
Einem Zeitungsbericht zufolge sind im vergangenen Jahr 2008 mehr Kontodaten von Sozialleistungsbeziehern abgefragt worden als im Jahr zuvor.
Die Thüringer Allgemeine berichtet unter Berufung auf Informationen des Bundesfinanzministeriums davon, dass sich die Zahl der Abfragen verfielfacht hat. So seien im letzten Jahr 2100 Überprüfungen durchgeführt worden. Im Vergleich dazu habe die Anzahl der Konto-Abfragen im Jahr 2007 bei lediglich 300 Fällen gelegen.
Seit dem Jahr 2007 dürfen Jobcenter, Sozial-und Bafög-Ämter sowie Wohngeldstellen mit Hilfe des Bundeszentralamts für Steuern im Verdachtsfall des Leistungsmissbrauchs Kontonummer, Namen und Geburtsdaten des Kontoinhabers von einer Bank abfragen.
Ausgaben der Arbeitsagenturen auf Rekord-Tiefstand
Nachricht zum Thema Hartz IV / ALG II vom 06.04.2009 um 10:29 Uhr (Autor: pr)
VGW 787
Unter Berufung auf eine Analyse des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) berichtet der Tagesspiegel am heutigen Montag, dass die Arbeitsagenturen im vergangenen Jahr so wenig für Lohnersatzleistungen ausgegeben haben wie seit 18 Jahren nicht mehr.
Die Urache hierfür liege vor allem darin, dass nicht einmal mehr 30 Prozent der Erwerbslosen Arbeitslosengeld I erhalten würden. Die meisten Arbeitlosen hätten nur Anspruch auf Hartz IV oder bekämen gar nichts. So habe die Bundesagentur für Arbeit im vergangenen Jahr 13,9 Milliarden Euro für das ALG I ausgegeben, währenddessen die Zahl im Jahr 2004 noch bei 29 Milliareden Euro lag.
Laut der DGB-Studie ist in der Höhe der Leistung ein weiterer Grund für diese Entwicklung zu sehen. Im Jahr 2008 habe ein Arbeitsloser durchschnittlich 733 Euro im Monat bezogen. Das seien 17 Euro weniger als 2007 und 30 Euro weniger als 2006.
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigte einen Bericht der BILD-Zeitung, wonach der gemeinsam mit dem Kindergeld ausgezahlte einmalige Kinderbonus in Höhe von 100 Euro pro Kind die meisten Empfänger wohl im April 2009 erreichen werde.
Grund für die lange Unklarheit über den Termin war die bis vor Kurzem noch ausstehende Verkündung des entsprechenden Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Erst im Anschluss hieran können, da es vorher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehlte, die etwa 16.000 zuständigen Familienkassen zur Auszahlung des Kinderbonus angewiesen werden.
Die Anweisungen an die Familienkassen wird voraussichtlich in den nächsten Tagen erfolgen, allerdings sind etwa die Hälfte der Kindergeldzahlungen für den Monat März bereits auf den Weg gebracht. Daher wird die Masse der Zahlungsempfänger den Kinderbonus wohl erst im April 2009 erhalten. Der genaue Zahlungstermin hängt vom Bezugszeitpunkt der Kindergeldzahlungen ab und ist mit diesem identisch.
Die Hauptvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist die folgende: in einer Rahmenfrist, die vor der der Arbeitslosigkeit liegt und die drei Jahre beträgt, muss mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet worden sein, d.h. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sein. Achtung: Ab dem 1. Februar 2006 wird die Anwartschaftszeit nur noch dann erfüllt, wenn man innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren (statt bisher drei) mindestens ein Jahr versicherungspflichtig war. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer und Wehr- und Zivildienstleistende entfallen.
Daraus folgt, dass Arbeitslosengeld nur diejenigen beziehen können, die in einem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben. Arbeitslose Beamte oder Freiberufler können dies nicht.
Arbeitslosengeld wird nicht sofort nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wenn zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Kündigungsfristen nicht eingehalten werden. Es wird dann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt. Der Anspruch auf Leistung ruht während der gesamten Kündigungsfrist, längstens jedoch ein Jahr. Der Leistungsanspruch lebt in dem Moment wieder auf, in dem der Arbeitslose einen Beitrag in Höhe von 60% der Abfindung verdient hätte, wenn er weiterhin gearbeitet und sein bisheriges Entgelt erzielt hätte. Sinken kann dieser Betrag bis zu 25%. Das hängt von Alter, der Betriebszugehörigkeit und weiteren Punkten ab. Gut ist, dass die Dauer des Anspruchs insgesamt nicht verkürzt wird.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes. Sie ist abhängig von folgenden Punkten:
- der Höhe des versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, das in der letzten Beschäftigung vor Entstehung des Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt wurde bzw. die Höhe anderer versicherungspflichtiger Entgelte aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit (zu nennen sind etwa Krankengeld, versicherungspflichtiges Entgelt bei Wehr- oder Zivildienst)
- der zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse
- dem Vorhandensein eines Kindes gem. § 32 Abs. 1, 4 und 5 Einkommensteuergesetz
Die Agentur für Arbeit berechnet ein wöchentliches Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld wird für jeden Kalendertag geleistet, für den ein Anspruch auf volle Auszahlung besteht.
Die Zeit, in der Arbeitslosengeld gezahlt wird, hängt davon ab, wie lange in den letzten 7 Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit Versicherungsbeiträge eingezahlt wurden. Die genaue Dauer, für die Arbeitslosengeld gezahlt wird, lässt sich nachfolgend ablesen. Die Regelung gilt ab dem 01.02.2006. Die aktuellen Zeiten entnehmen Sie bitte der Tabelle der Bundesagentur für Arbeit.
Es gibt Sonder- und Übergangsregelungen, die hier nicht dargestellt werden. so etwa für Wehr- oder Zivildienstleistende, die in den letzten 3 Jahren 10 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben und unter bestimmten Umständen für ältere Arbeitslose. Achtung: Ab dem 1.1.2006 entfallen die Sonderregelungen teilweise!
Die Bezieher von ALG I 1, von Arbeitslosengeld I 1 haben folgende Pflichten und folgendes zu beachten:
Meldepflicht:
In dem Zeitraum, in dem in der Arbeitslosengeld bezogen wird, hat man die Verpflichtung, sich bei der Arbeitsagentur oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich zu melden. Man muss auch zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn die Arbeitsagentur dazu auffordert.
Hinterlegung des Sozialversicherungsausweises:
Bei Beantragung und Bezug von Arbeitslosengeld ist der Sozialversicherungsausweises bei der Arbeitsagentur zu hinterlegen.
Mitwirkungspflicht:
Vor der Leistungsbewilligung und während der Zahlung des Arbeitslosengeldes werden dem Arbeitslosen Mitwirkungshandlungen gegenüber der Arbeitsagentur auferlegt. Das sind u.a. u.a.:
- Die Angabe aller für die Bewilligung relevanten Tatsachen
- Die Zustimmung zur Erteilung von Auskünften durch Dritte
- Das Vorlegen und Benennen von Beweismitteln.
- Die persönliche Vorsprache
- Die Bereitschaft sich untersuchen zu lassen
- Die Bereitschaft zur Teilnahme an Berufsfördernden Maßnahmen
Erstattungspflicht:
Hat jemand zu Unrecht Leistungen erhalten, muss er sie zurückzahlen. Zuvor muss die Bewilligung aufgehoben worden sein. Die Bewilligung kann aus folgenden Gründen aufgehoben werden, wenn die bewilligten Leistungen dem Arbeitslosengeldbezieher nicht zustanden:
- Es wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht bzw. eine Änderung der Verhältnisse nicht rechtzeitig mitgeteilt.
- Der Arbeitslosengeldbezieher hat gewusst oder leicht erkennen können,dass er keinen oder nur einen niedrigeren Leistungsanspruch hatte.
- Es wurde ein Einkommen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hätte. Widerspruch gegen den Arbeitslosengeldbescheid
Gegen den Bewilligungsbescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Arbeitsagentur eingelegt werden, wenn man der Meinung ist, dass mehr Arbeitslosengeld zusteht, als zuerkannt worden ist oder man eine Kürzung des Arbeitslosengeldes als unrechtmäßig empfindet, oder aus ähnlichen Gründen. Der Widerspruch muss begründet werden.
Die Agentur für Arbeit prüft die Angelegenheit daraufhin erneut und schickt einen Widerspruchsbescheid zu. Diesem ist zu entnehmen, ob dem Widerspruch stattgegeben wurde oder nicht.
Klage gegen den Arbeitslosengeldbescheid
In dem Fall, dass der Bescheid der Arbeitsagentur auch nach dem Widerspruch nicht abgeändert wurde, besteht die Möglichkeit, den Bescheid im Wege der Klage anzufechten. Dies geschieht durch Einreichen einer Klage beim zuständigen Sozialgericht. Ein Anwalt ist dazu nicht erforderlich.
Ist man wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten für eine Rechtsberatung bei ihrem Anwalt bzw. eventuelle Gerichtskosten aufzubringen, kann Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. nehmen.
BGH: Hohe Fahrtkosten zum Studienort führen nicht zwangsläufig zu höheren Unterhaltszahlungen
Nachricht zum Thema Unterhaltsrecht vom 11.04.2009 um 11:01 Uhr (Autor: pr)
VGW 797
Ein Student, der noch bei einem Elternteil lebt, kann darauf verwiesen werden kann, einen Umzug zum Studienort vorzunehmen, um hohe Fahrtkosten zu vermeiden. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.01.2009 ( AZ: XII ZR 54/06).
Die Richter hatten darüber zu entscheiden, ob einer Studentin, welche bei Ihrer Mutter wohnt und an einer Fachhochschule studiert, aufgrund der ihr entstehenden Fahrtkosten zur Fachhochschule höhere Unterhaltszahlungen seitens des Vaters zustehen.
Nach Abwägung der wechselseitigen Interessen kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die des unterhaltspflichtigen Vaters überwiegen. So sei der Sudentin ein Umzug zum Studienort wegen der hohen Fahrtkosten durchaus zumutbar. Da die von ihr dargelegten Argumente, die ihrer Meinung nach gegen einen Umzug sprächen, nicht überzeugten, hätten die finanziellen Interessen des Vaters Vorrang.